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Nr. 29.9: Arbeitsgruppe M1 Zwischenbericht und StandAG (Antrag LK Günzburg)

Description: Beitrag im Rahmen der FKTG: Es ist die Frage, ob es im Sinne des Standortauswahlgesetzes ist, dass vorhandene Daten, die auch vorliegen, die zum Teil auch öffentlich verfügbar sind, nicht zur Anwendung im Rahmen der Erstellung vom Zwischenbericht Teilgebiete genutzt werden oder nicht. Und wir haben jetzt auch schon von beiden Seiten Argumente gehört. Ich würde jetzt einfach nur kurz diesen Antrag, den der Landkreis Emstal gestellt hat mit unserer Unterstützung, einmal erläutern. Und zwar geht es einfach um Folgendes: Bei der Prüfung des Zwischenberichts für den Landkreis Emsland hat sich gezeigt, dass es durchaus mehr Daten gibt, als genutzt wurden. .... Das heißt, ganz einfach, das Ergebnis bei der Kriterienanwendung ist ein anderes, wenn man die vorliegenden Daten nutzt oder wenn man sie nicht nutzt. Ob das bei der Bewertung der Kriterienanwendung hinterher zu einem anderen Ergebnis führt, ist noch ein anderer Punkt. Aber grundsätzlich geht man mit anderen Ausgangsvoraussetzungen in den nächsten Arbeitsschritt, wenn man nur bestimmte Daten nutzt oder wenn man alle Daten nutzt, die man vorliegen hat. Und deshalb, weil sich natürlich am Ende auch, das Gesamtergebnis des Standortauswahlverfahrens theoretisch verändern kann, wenn man bestimmte Daten nicht von Anfang an berücksichtigt, wurde folgender Antrag formuliert: Im Rahmen des Dritten Beratungstermins möge die Fachkonferenz Teilgebiete diskutieren, ob sich nach Ansicht der Teilnehmer die Nicht-Nutzung vorliegender Informationen bei der Anwendung von Mindestanforderungen und geowissenschaftlichen Abwägungskriterien in Übereinstimmung mit dem StandAG und dem § 13 Abs. 2 S. 1, den haben wir heute schon oft genug gehört, befindet. Stellungnahme der BGE: Aus: Fachliche Einordnung zur „Position der Staatlichen Geologischen Dienste (SGD) von Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zur Ausweisung des Teilgebietes „Tertiäres Tongestein“ im Zwischenbericht Teilgebiete der Bundesgesellschaft für Endlagerung GmbH vom 28.09.2020“ sowie zur Stellung-nahme der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) Berlin vom 21.01.2021 zum Zwischenbericht Teilgebiete der Bundesgesellschaft für Endlagerung GmbH vom 28.09.2020: […] bei der Bearbeitung der Mindestanforderungen wurde prinzipiell ein konservativer Ansatz verfolgt, bei dem in Schritt 1 der Phase I eine Überschätzung der Fläche der Teilgebiete verfahrensbedingt in Kauf genommen wurde. Die umfangreiche und heterogene Datenlage in der Bundesrepublik war verfahrensökonomisch in diesem ersten Schritt nicht vollumfänglich auswertbar. Bei der Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien in Schritt 1 der Phase I ist herauszustellen, dass diese zu einer vergleichenden Bewertung der identifizierten Gebiete genutzt wurden. Eine Verwendung zur Gebietsverkleinerung erfolgte nicht. Zum Beispiel konnten nur einige der 40 Indikatoren in den elf geowissenschaftlichen Abwägungskriterien in allen Gebieten mit lokalen Daten abgedeckt werden. Um dennoch alle Kriterien bewerten zu können, wurden allgemeine Referenzdatensätze für die drei Wirtsgesteine Tongestein, Steinsalz und Kristallin aus der Literatur erarbeitet. Anhand der günstigsten physikalisch möglichen Ausprägung eines Indikators wurde eine Bewertung vergeben, die bei späterer Verwendung von lokalen Daten nur gleichbleiben oder schlechter werden kann. Auch dies entspricht dem Prinzip eines konservativen Ansatzes. In Schritt 2 der Phase I erfolgt auf Basis der ermittelten Teilgebiete die Ermittlung von Standortregionen für die übertägige Erkundung. Dafür werden auch bereits gelieferte Daten oder Veröffentlichungen, die im Schritt 1 der Phase I für den Zwischenbericht Teilgebiete methodisch noch keine Berücksichtigung fanden, sowie Hinweise aus den Stellungnahmen der Bundes- und Landesbehörden, herangezogen und geprüft. Aus Fachliche Einordnung der BGE zur Unterlage „Anmerkungen der BGR zum Zwischenbericht Teilgebiete der BGE“ vom 19.01.2021: In Kapitel 2 „Rechtliche Grundlagen“ der Referenzdatensätze zur Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien im Rahmen von § 13 StandAG werden die Verfahrenskonformität der Verwendung von Referenzdatensätzen begründet sowie das Prinzip der „günstigsten“ Bewertung nach Referenzdatensatz und der Kontext des im Verfahrensgang steigenden Detaillierungsgrades erläutert (BGE 2020b). Hier wird dargelegt, dass zum jetzigen Zeitpunkt die notwendigen Daten und Informationen für eine umfassende Bewertung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nicht oder nicht in ausreichender Quantität und Qualität vorliegen. In diesen Fällen erfolgt die Bewertung anhand der Referenzdaten, um die in § 24 Abs. 1 S. 2 StandAG vorgegebene Abwägung der Ergebnisse aller 11 Kriterien zu gewährleisten. Dabei wurde zum jetzigen Stand im Verfahren, wie in Anlage 1 (zu § 24 Abs. 3) StandAG angeführt, das jeweilige Wirtsgestein betrachtet. Durch das Prinzip der „günstigsten“ Bewertung nach Referenzdatensatz wird nach Einschätzung der BGE der konservative Ansatz konsequent umgesetzt, da mit diesem Vorgehen keine Gebiete mit nicht hinreichender geologischer Datenlage vorzeitig aus dem Verfahren ausscheiden. Dementsprechend erfolgte auch keine differenzierte Bewertung der Datengrundlage. Initiale Rückmeldung im Rahmen der FKTG: Rückmeldung in tabellarischer Aufbereitung wurde offentsichtlich einem falschen Datensatz zugeordnet. "Bei dem zweiten Antrag aus dem Landkreis Emsland, aus dem nochmals deutlich wird, wie wir auch die unterschiedlichen Barrieren in einem Endlager berücksichtigen und in einem Teilgebiet berücksichtigen. Das heißt, wir haben Ideen, wie es zu einer weiteren Eingrenzung kommt, wir wollen die Öffentlichkeit daran teilhaben lassen. S. 95". Stellungnahme einer externen Prüfstelle:nicht vorhanden.

Types:
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Origin: /Bund/BGE/FKTG-Datenbank

Tags: Vorpommern ? Niedersachsen ? Sachsen-Anhalt ? Schleswig-Holstein ? Berlin ? Brandenburg ? Bremen ? Hamburg ? Steinsalz ? Standortauswahlgesetz ? Endlager ? Endlagerung ? Bewertungsverfahren ? Rechtsgrundlage ? Klimaschutz ? Vergleichende Bewertung ? Verkehr ?

Region: Peine

Bounding boxes: 10.2352° .. 10.2352° x 52.31928° .. 52.31928°

License: other-closed

Language: Deutsch

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Issued: 2021-09-07

Time ranges: 2021-09-07 - 2021-09-07

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