Description: Beitrag im Rahmen der FKTG: In Prüfschritt 1 werden zielgerichtet Auschlusskriterien (AK) und Mindestanforderungen (MA) als rvSU-Kriterien angewendet. In Prüfschritt 2 finden sich rvSU-Kriterien, die inhaltlich aus den geoWK abgeleitet wurden [...]. Ist mindestens ein AK erfüllt oder mindestens eine MA nicht erfüllt, führt dies zu einer Einstufung in die Kategorie D." (Quelle: BGE-Methodik 2023). Also sollen bei der rvSU noch einmal dieselben 22 Gro-Kriteien geprüft werden wie in Phase 1 Schritt 1, diesmal aber "zielgerichtet". Sind das also wirklich dieselben Kriterien wie vor 3 Jahren oder irgendwie doch nicht alle oder kommen irgendwie noch andere hinzu?. Sollten es dieselben sein, hätte man sich das nicht sparen können, wenn vor 3 Jahren die Geo-Kriterien nicht "überhastet" sondern gründlich geprüft worden wären? Dann wären viele Flächen damals schon aus dem Verfahren ausgeschieden. Zeitverzug haben wir jetzt ja auch... Es wird beantragt, dass die BGE dazu Stellung nimmt und verständlich erklärt was mit "zielgerichtet" gemeint ist und ob sich die eigentlich festgelegten 22 Geo-Kriterien aus Phase 1 doch zu denen bei der rvSU verwendeten unterscheiden. Stellungnahme der BGE: Das grundsätzliche Vorgehen zur Ermittlung des Standortes, an dem der sichere Einschluss der hochradioaktiven Abfällen bestmöglich erfolgen kann, ist im Standortauswahlgesetz (StandAG) festgelegt. Gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes hatte die BGE unter Anwendung der in den „§§ 22 bis 24 festgelegten geowissenschaftlichen Anforderungen und Kriterien Teilgebiete zu ermitteln, die günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle erwarten lassen“. § 22 StandAG beschreibt Ausschlusskriterien, § 23 StandAG Mindestanforderungen. § 24 StandAG gibt geowissenschaftliche Abwägungskriterien (geoWK) vor, anhand derer jeweils zu bewerten war, ob in einem Gebiet eine günstige geologische Gesamtsituation vorliegt. Aus den ermittelten Teilgebieten hat die BGE im nun laufenden Schritt 2 von Phase I des Verfahrens nach § 14 Standortregionen für die übertägige Erkundung zu ermitteln. Dazu führt die BGE für die Teilgebiete repräsentative vorläufige Sicherheitsuntersuchungen (rvSU) nach § 27 StandAG durch und wendet auf die daraus ermittelten Ergebnisse erneut die geowissenschaftlichen Abwägungskriterien an (vgl. § 14 Abs. 1 StandAG). Das Vorgehen in den rvSU wird in der Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung konkretisiert. Im Schritt 1 der Phase I ging es zusammenfassend um die Frage, welche Gebiete eine grundsätzlich günstige geologische Eignung für einen Endlagerstandort erwarten lassen. Im Schritt 2 der Phase I geht es nun um differenziertere Merkmale in diesen Gebieten. Die BGE muss die Geologie im Einzelnen beschreiben und Aussagen dazu treffen, wie sich die Wirtsgesteinsformationen zusammensetzen, um sicherzustellen, dass ein einschlusswirksamer Gebirgsbereich vorhanden ist. Das Vorgehen zur Ermittlung von Standortregionen aus Teilgebieten ist in einer im Oktober 2023 veröffentlichten Unterlage zusammengefasst. Die folgenden Antwortbausteine zitieren weitgehend aus der genannten Unterlage, in der das methodische Vorgehen noch detaillierter ausgeführt wird. Innerhalb der rvSU werden Gebiete in vier Prüfschritten in Kategorien D bis A eingeordnet. Hierbei stellen die Gebiete der Kategorie A die sicherheitstechnisch günstigsten Gebiete dar. Die Prüfschritte 2 bis 4 werden jeweils nur auf die nach dem vorangegangenen Prüfschritt verbleibenden Gebiete angewendet, weswegen die Arbeiten im Laufe der Durchführung der rvSU immer fokussierter und detaillierter werden: 1. Die rvSU-Kriterien für Prüfschritt 1 sind aus den Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen abgeleitet, wobei Prüfschritt 1 aber keine flächendeckende Prüfung aller Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen darstellt. 2. Die rvSU-Kriterien für Prüfschritt 2 bestehen aus den für die Sicherheit eines betrachteten Endlagersystems jeweils bedeutenden Indikatoren der Anlagen 1 bis 4 des StandAG (also inhaltlich abgeleitet aus einem Teil der geoWK) sowie weiteren für die Sicherheit des Endlagersystems bedeutsamen Aspekten (vgl. Kapitel 3.2 der Unterlage). In Prüfschritt 1 werden Gebiete, die eine Mindestanforderung nicht erfüllen oder bei denen ein Ausschlusskriterium zutrifft, während der Bearbeitung als für die Endlagerung ungeeignet identifiziert. Dabei ist die negative Bewertung eines einzigen rvSU-Kriteriums zu Prüfschritt 1 hinreichend für die Entscheidung. Dabei erfolgt die Anwendung der rvSU-Kriterien zielgerichtet, d. h. angepasst an die verschiedenen Arbeiten, die sukzessiv durchgeführt werden und abhängig sind von den lokalen geologischen Gegebenheiten und der aktuellen Bearbeitungstiefe. Die rvSU-Kriterien für Prüfschritt 1 werden also dann angewendet, sobald sie eine sinnvolle Einengung der betrachteten Gebiete versprechen. Insbesondere die Identifizierung endlagerrelevanter lithologischer Einheiten, innerhalb der in den Teilgebieten ausgewiesenen stratigrafischen Einheiten, kann dabei als einer der ersten Arbeitsschritte zu einer deutlichen Einengung der Gebiete führen (vgl. Kapitel 3.2.1 der Unterlage). Prüfschritt 1 erfolgt beispielsweise dann, wenn im Verlauf der Beteiligung und Diskussion des Zwischenberichts Teilgebiete Hinweise gegeben worden sind, dass beispielsweise eine Mindestanforderung nicht erfüllt sein könnte. Prüfschritt 1 kommt auch dann zum Einsatz, wenn beispielsweise die Flächen von ausgeschlossenen Gebieten aufgrund neuer Kenntnisse erweitert werden. Ziel von Prüfschritt 2, der qualitativen Bewertung des sicheren Einschlusses, ist eine qualitative sicherheitsgerichtete Eignungsprüfung. Die Bewertung betrachteter Gebiete in Prüfschritt 2 erfolgt zum einen anhand einer Reihe von rvSU-Kriterien, die aus den geoWK der Anlagen 1 bis 4 (zu § 24 Abs. 3) StandAG abgeleitet sind (Kapitel 3.2.2.1). Zum anderen kommen zusätzlich weitere rvSU-Kriterien zum Einsatz, die für die Wirtsgesteine spezifisch festgelegt werden und anhand derer die qualitative Eignung eines Gebiets vertieft geprüft wird (Kapitel 3.2.2.2) (vgl. Kapitel 3.2.2 der Unterlage). Die rvSU-Kriterien, die aus den geoWK der Anlagen 1 bis 4 des StandAG abgeleitet werden, fungieren im Prüfschritt 2 als vereinfachte Analyse des Endlagersystems, die die wichtigsten sicherheitsgerichteten Aspekte der EndlSiUntV abdeckt. Die Anwendung einzelner geoWK ist nicht mit der erneuten Anwendung der geoWK (wie in § 14 Abs. 1 StandAG gefordert) gleichzusetzen. Diese erfolgt vollumfänglich anhand der elf geoWK nach Abschluss der rvSU (vgl. Kapitel 3.2.2.1 der Unterlage). Bei der erneuten Anwendung der geoWK nach Abschluss der rvSU kann die Abwägung zwischen Kategorie A-Gebieten basierend auf den unterschiedlichen geologischen Gegebenheiten zu einer Reduzierung der Anzahl der Kategorie A-Gebiete beitragen (vgl. Kapitel 4 der Unterlage). In Schritt 1 der Phase I des Standortauswahlverfahrens waren bei der Ermittlung der Teilgebiete die geoWK neben den Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen die einzigen „Werkzeuge“ zur Bewertung und Abwägung zwischen Gebieten. Im Gegensatz dazu sind in Schritt 2 der Phase I die rvSU als weiteres Instrument der erneuten Anwendung der geoWK vorgeschaltet. Den geoWK kommt in Schritt 2 der Phase I somit im Wesentlichen eine Überprüfung der in den rvSU erlangten Ergebnisse zu (vgl. Kapitel 4.1 der Unterlage). Zusammenfassend war im Schritt 1 von Phase I des Standortauswahlverfahrens das gesamte Bundesgebiet zu betrachten. Im Schritt 2 von Phase I hat sich die Ausgangsbasis für die weiteren Prüfungen auf rund 54% des Bundesgebiets verkleinert. Das gestufte Vorgehen (auch innerhalb von Schritt 2 über mehrere Prüfschritte) erlaubt eine zunehmend detailliertere Betrachtung der jeweils weiter zu betrachtenden Gebiete. Eine solch detaillierte Betrachtung des gesamten Bundesgebiets wäre nicht leistbar gewesen und hätte das Verfahren im Vergleich zum gewählten Vorgehen stark verzögert. Initiale Rückmeldung im Rahmen der FKTG: nicht vorhanden. Stellungnahme einer externen Prüfstelle:nicht vorhanden.
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Origin: /Bund/BGE/FKTG-Datenbank
Tags: Radioaktiver Abfall ? Endlagerung radioaktiver Abfälle ? Standortauswahlgesetz ? Endlager ? Endlagerung ? Anlagensicherheit ? Geologie ? Vergleichsanalyse ?
Region: Peine
Bounding boxes: 10.2352° .. 10.2352° x 52.31928° .. 52.31928°
License: other-closed
Language: Deutsch
Issued: 2024-01-26
Time ranges: 2024-01-26 - 2024-01-26
Hyperlink zum Dokument mit der Stellungnahme der BGE
https://www.bge.de/fileadmin/user_upload/Standortsuche/Wesentliche_Unterlagen/Methodik/Phase_I_Schritt_2/20231004_Vorgehen_zur_Ermittlung_von_Standortregionen_aus_den_Teilgebieten_barrierefrei.pdf (PDF) *Hyperlink zum Dokument mit der Stellungnahme der BGE
https://www.gesetze-im-internet.de/endlsiuntv/EndlSiUntV.pdf (PDF) *Hyperlink zum Dokument mit der Stellungnahme der BGE
https://www.gesetze-im-internet.de/standag_2017/BJNR107410017.html (Webseite) *Accessed 1 times.