Description: Wälder können nach § 31 Abs. 1 LWaldG durch Rechtsverordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen, insbesondere von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Dritte notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.
Global identifier:
Uuid( 9ae280bc-52d7-353e-017c-66c916372604, )
Types:
Origin: /Land/Baden-Württemberg/daten.bw
Tags: Schädliche Umwelteinwirkung ? Gefahrenabwehr ? Waldpflege ? Schutzwald ? Wald ? Waldfunktion ?
Bounding box: 7.5° .. 10.5° x 47.5° .. 50°
License: dl-by-de/2.0
Language: Deutsch
Issued: 2023-01-04
Modified: 2023-01-04
Time ranges: 1987-01-01 - 2019-04-16
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