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Nebenwirkungen bei der Anwendung optischer Strahlung in der Kosmetik - Vorhaben 3616S82432

Description: Das Bundesamt für Strahlenschutz ist unter anderem verantwortlich für den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG). Hier wird insbesondere der Schutz vor schädlichen Wirkungen optischer Strahlung bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen außerhalb der Medizin betrachtet. Während seit 2012 für Solarien Anforderungen für den Betrieb im Rahmen der UV-Schutzverordnung (UVSV) geregelt sind, steht eine vergleichbare Regelung für den Einsatz von z.B. Lasern, IPL-Geräten oder anderen optischen Strahlenquellen mit vergleichbarer Wirkung noch aus. Die Therapie von Hautveränderungen durch die Anwendung von Laser- und Nicht-Laser-Lichtquellen (ALLS) hat in den letzten Jahren im medizinischen Bereich und darüber hinaus starke Verbreitung gefunden. Dies ist zum einen bedingt durch die immer breitere und kostengünstigere Verfügbarkeit entsprechender Therapiegeräte. Zum anderen versprechen solche Therapien auf ärztlicher Seite Zusatzeinnahmen aufgrund ihres IGeL-Status. Problematisch ist diese Entwicklung insofern, als ALLS zwar scheinbar relativ einfach durchzuführen ist (entsprechend wird sie auch häufig von Vertreibern der benötigten Geräte dargestellt). Bei genauer Betrachtung ist der korrekte Einsatz von ALLS jedoch voraussetzungsvoll und bedarf einer professionellen Schulung. Die Gründe dafür sind vor allem: • die heterogenen Anwendungsgebiete (von der Entfernung von Gefäßveränderungen über die Tattoo-Entfernung bis hin zur Hautglättung) • die jeweils sehr unterschiedliche Beschaffenheit der Haut (Hauttyp, Pigmentierung, ggf. Kontraindikationen) • die Vielzahl einsetzbarer Geräte mit höchst unterschiedlichen Wirkungen (z. B. YAG-Laser (gepulst/ungepulst), CO2-Laser, IPL) Die Nichtbeachtung oder falsche Einschätzung dieser Vielzahl von Parametern führt zu nicht-intendierten Nebenwirkungen. Die notwendige professionelle Schulung ist sowohl im ärztlichen als auch nicht-ärztlichen Bereich nicht immer gegeben, so dass die meisten Nebenwirkungen durch mangelnde Erfahrung oder fachliche Eignung entstehen – also leicht vermeidbar sind. HAMMES und KIMMING (2013) empfehlen deshalb dringend eine sorgsamere ALLS, die sich insbesondere durch eine Beschränkung auf das ärztliche Tätigkeitsfeld auszeichnet (also Dermatologen nur dermatologische Indikationen behandeln), durch eine standardisierte Qualifizierung inklusive Prüfung sowie durch eine Konkretisierung von Rechtsnormen, die ALLS als rein medizinische Therapie definiert – und damit aus dem nichtärztlichen kosmetischen Bereich entfernt. Um die Forderung nach einer Regulierung von ALLS empirisch zu unterfüttern, ist es sinnvoll, einen belastbaren Überblick über entstandene Nebenwirkungen, ihre Art, ihre Ursachen und auch ihre spezifische Verbreitung in den Anwender- und Empfängergruppen zu erstellen. Dazu wurden eine repräsentative Umfrage bei Nutzer*innen sowie eine zusätzliche Befragung bei professionellen Anwender*innen durchgeführt. Anhand der Ergebnisse dieser beiden Befragungen können Risiken bei der Anwendung optischer Strahlenquellen insbesondere durch Anwender*innen mit unterschiedlichem Ausbildungshintergrund (z.B. Ärzt*innen, Kosmetiker*innen) besser bewertet werden. Dies ist die Grundlage für die Erarbeitung einer Rechtsverordnung nach § 5 NiSG.

Global identifier:

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Types:

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Origin: /Bund/BfS/DORIS

Tags: Laser ? Nebenwirkung ? Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung ? Optische Strahlung ? Strahlenschutz ? Therapie ? Haut ? Kosmetisches Mittel ? Befragung ?

License: doris-bfs

Language: unbekannt

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