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Artikel 5.04 Anwendung von Teil B bei Dämpfen

Description: Artikel 5.04 Anwendung von Teil B bei Dämpfen (1) Teil B findet unbeschadet der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ( ADN ) in Verbindung mit der Richtlinie 2008/68/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland und der geänderten Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen ( VOC -Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung. (2) Die Bestimmungen des Anhangs IIIa gelten ergänzend zu den Bestimmungen der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Richtlinie. Fahrzeuge, für die schriftlich nachgewiesen werden kann, dass sie außerhalb des Geltungsbereichs des CDNI vorschriftsmäßig entgast haben, gelten als entgaste Schiffe im Sinne dieser Verordnung, sofern die Werte des Anhangs IIIa eingehalten werden. Die Konferenz der Vertragsparteien benennt neben der Richtlinie 94/63/EG und dem ADN die Vorschriften, die sie hinsichtlich der Entgasungsbestimmungen als gleichwertig anerkennt. Stand: 01. Oktober 2024

Types:

Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Benzin ? Binnenwasserstraße ? Europäisches Parlament ? VOC ? VOC-Emission ? Richtlinie über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland ? Schiff ? Tankstelle ? Gefährliche Güter ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2024-10-01

Time ranges: 2024-10-01 - 2024-10-01

Status

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Accessed 1 times.