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Artikel 9.03 Sammlung und Behandlung an Bord, Abgabe an Annahmestellen

Description: Artikel 9.03 Sammlung und Behandlung an Bord, Abgabe an Annahmestellen (1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in Artikel 9.01 Absatz 1 genannten Abfälle getrennt gesammelt und abgegeben werden. Hausmüll ist wenn möglich getrennt nach Papier, Glas, Hartplastik/Hartkunststoffen, Verpackungsabfällen (Kunststoff, Metall und Getränkekartons), Restmüll und sonstigen Abfällen abzugeben. (2) Das Verbrennen der in Artikel 9.01 Absatz 1 genannten Abfälle an Bord ist verboten. (3) Die Betreiber von Fahrgastschiffen, die über Bordkläranlagen nach Anhang V verfügen, haben für die ordnungsgemäße Abgabe des Klärschlamms gegen Nachweis gemäß den innerstaatlichen Vorschriften in geeigneter Weise selbst zu sorgen. (4) Der Schiffsführer eines unter Artikel 9.01 Absatz 3 vom Verbot der Einleitung häuslicher Abwässer betroffenen Fahrgastschiffes hat sicherzustellen, dass die häuslichen Abwässer in geeigneter Weise an Bord gesammelt und bei einer Annahmestelle oder -anlage nach Artikel 8.02 Absatz 3 abgegeben werden, sofern das Fahrgastschiff nicht über eine Bordkläranlage nach Artikel 9.01 Absatz 5 verfügt. (5) Die in Absatz 1 genannten gesammelten Abfälle sind an Bord in geeigneten Sammelbehältern zu lagern, die mit entsprechenden Piktrogrammen gekennzeichnet sind. Stand: 01. Januar 2025

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Glas ? Abfallsammlung ? Haushaltsabfall ? Klärschlamm ? Kunststoffabfall ? Altmetall ? Verpackungsabfall ? Häusliches Abwasser ? Papier ? Restabfall ? Getränkekartonverpackung ? Passagierschiff ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2025-01-01

Time ranges: 2025-01-01 - 2025-01-01

Status

Quality score

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