Description: § 2 Chlor- und Bromverbindungen (1) Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz enthalten. (2) Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen nach Absatz 1 dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zweck der Forschung, Entwicklung oder Analyse. Stand: 09. Dezember 2010
Types:
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Straßenverkehrsgesetz ? Kraftstoffzusatz ? Bromverbindung ? Kfz-Verkehr ? Verkehr ? Inverkehrbringen ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2010-12-09
Time ranges: 2010-12-09 - 2010-12-09
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