Description: § 12 Einschränkungen (1) Für Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10, die eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden und die unter diese Verordnung fallen, sind § 4 Absatz 2 bis 4 und § 10 erst von dem Zeitpunkt an anzuwenden, an dem sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. (2) Die in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, die aus Erdöl gewonnen werden, gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung auf Kriegsschiffen und anderen zu militärischen Zwecken eingesetzten Schiffen. Stand: 14. Dezember 2010
Types:
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Flüssigbrennstoff ? Brennstoff ? Erdöl ? Schwefelgehalt ? Schiff ? Militärmarine ? Grenzwert ? Verkehr ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2010-12-14
Time ranges: 2010-12-14 - 2010-12-14
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