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Anhang 1 - Inhalte des Prüfungsteils Reiseplanung

Description: Anhang 1 - Inhalte des Prüfungsteils Reiseplanung In jeder Kategorie sind 10 Elemente abzuprüfen. Der Bewerber kann höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen. Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes geprüfte Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 60 Punkte erreichen. Nummer Befähigungen Prüfungselemente Kategorien I-II 1 1.1.1 auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur zu navigieren; I 2 1.1.3 die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen; II 3 1.1.4 den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung zu tragen und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen; I 4 1.2.1 eine sichere Besatzung des Fahrzeugs gemäß den anwendbaren Vorschriften sicherzustellen; I 5 1.3.3 für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen; II 6 2.1.1 die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt zu beachten; II 7 2.1.2 die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, zu unterscheiden; II 8 2.1.3 die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse zu verstehen; II 9 2.1.4 Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu ergreifen; I 10 2.2.1 die Funktionen der Fahrzeugausrüstung zu verstehen; II 11 2.2.2 die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen zu beachten; I 12 3.1.1 die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung zu verstehen; II 13 3.1.2 Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme zu erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten; I 14 3.1.3 die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung zu kontrollieren; I 15 3.1.4 verschiedene Güter und deren Eigenschaften zu unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten; II 16 3.2.1 die Auswirkungen von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität zu beachten; I 17 3.2.2 die effektive Tonnage des Fahrzeugs zu überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung ( ADB -Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen zu verwenden; I 18 3.3.1 die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen zu verstehen; II 19 3.3.2 Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle zu organisieren und zu überwachen, um ein sicheres Verhalten in möglichen Gefahrensituation zu gewährleisten; II 20 3.3.3 mit Fahrgästen in Notsituationen zu kommunizieren; I 21 3.3.4 eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festzulegen und zu überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem zu erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern; II 22 3.3.5 Berichte von Fahrgästen ( d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) zu analysieren, um angemessen zu reagieren; II 23 4.4.1 mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord zu verhüten; II 24 4.5.3 technische und interne Dokumentation auszuwerten; II 25 5.1.1 ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen zu gewährleisten; II 26 5.1.2 Arbeitsaufträge so festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen; II 27 5.1.3 Materialien und Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes zu kaufen und zu prüfen; II 28 5.1.4 sicherzustellen, dass Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden; II 29 6.3.2 die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anzuwenden; II 30 6.3.5 ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchzusetzen und bei Verstößen angemessen zu reagieren, Verantwortung zu übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzuzeigen; II 31 6.3.4 die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord zu organisieren; II 32 7.1.1 nationale und internationale Rechtsvorschriften anzuwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung zu ergreifen; II 33 7.1.2 die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu kontrollieren und zu überwachen; I 34 7.1.3 die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um Unfälle zu vermeiden; I 35 7.1.4 alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen zu kontrollieren und zu überwachen; II 36 7.2.5 Rettungsmittel und die korrekte Anwendung persönlicher Schutzausrüstung zu kontrollieren; II 37 7.3.1 Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einzuleiten; II 38 7.4.1 Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu ergreifen und entsprechende Ausrüstung zu verwenden; II 39 7.4.2 die Umweltschutzgesetze anzuwenden; II 40 7.4.3 Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen. II Stand: 07. Dezember 2021

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Binnenwasserstraße ? Wasserstraße ? Elektronik ? Schleuse ? Zusatzstoff ? Elektro- und Elektronikgeräte ? Wasserschaden ? Umweltbelastung ? Umweltschutzmaßnahme ? Schiffbau ? Technisches Bauwerk ? Anwendungsbeschränkung ? Binnenschifffahrt ? Gesundheitsschutz ? Güterverkehr ? Schiff ? Stoffgemisch ? Umweltgesetz ? Umweltschutzvorschrift ? Umweltverschmutzung ? Unfallverhütung ? Sicherheitsmaßnahme ? Sicherheitsvorschrift ?

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Language: Deutsch

Modified: 2021-12-07

Time ranges: 2021-12-07 - 2021-12-07

Status

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