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Anlage 20 - Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt

Description: Anlage 20 - Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt (zu § 49 Absatz 4 und 5) 1. Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfungskommission muss 11 der 14 Elemente der Kategorie I prüfen, vorausgesetzt die Elemente 16 und 20 werden geprüft. Die Prüfungskommission muss 7 der 8 Elemente der Kategorie II prüfen. Die Bewerber können höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen. Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 45 Punkte erreichen. Nummer Befähigungen Prüfungselemente Kategorie I-II 1 1.1. Fahrgästen den Gebrauch von Rettungsringen vorzuführen; I 2 1.1. Fahrgästen, Mitgliedern der Decksmannschaft und Bordpersonal den Gebrauch von Rettungswesten vorzuführen, einschließlich bestimmter Einzelrettungsmittel für Personen, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen; I 3 1.1. den Gebrauch geeigneter Einrichtungen für die Evakuierung in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeugs vorzuführen; I 4 1.1. den Gebrauch von Beibooten einschließlich ihres Motors und Suchscheinwerfers oder einer Plattform nach Artikel 19.15 ES-TRIN-- Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe 2017/1 vorzuführen, die das Beiboot oder Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 bis 7 ES-TRIN 2017/1 ersetzt; I 5 1.1. den Gebrauch einer geeigneten Krankentrage vorzuführen; I 6 1.1. den Gebrauch von Verbandkästen vorzuführen; I 7 1.1. den Gebrauch von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten, Ausrüstungssätzen und Fluchthauben nach Artikel 19.12 Nummer 10 ES-TRIN 2017/1 oder einer Kombination dieser Ausrüstungen vorzuführen; I 8 2.1. die Prüfintervalle für die unter Nummern 1 bis 7 dieser Tabelle genannte Ausrüstung zu überprüfen und überwachen; II 9 2.1. die erforderlichen Qualifikationen von Personen, die Verbandkästen und umluftunabhängige Atemschutzgeräte, Ausrüstungssätze sowie Fluchthauben verwenden, zu überprüfen und überwachen; II 10 2.1. Rettungsmittel angemessen zu verstauen und zu verteilen; I 11 2.3. für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zugängliche Bereiche zu identifizieren; II 12 1.1. Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen; I 13 2.2 Bestandteile der Sicherheitsrolle und des Sicherheitsplans zu erläutern; II 14 2.1. dem Bordpersonal Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan zuzuweisen; II 15 2.3 dem Bordpersonal Aufgaben in Bezug auf den nichtdiskriminierenden Zugang und die Sicherheitseinsatzplanung für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zuzuweisen; II 16 2.3 Unterweisung und Instruktionen für Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß Anhang IV der Verordnung ( EU ) Nummer 1177/2010 zu organisieren; I 17 2.2 die Evakuierung von Fahrgasträumen zu organisieren und die speziellen Maßnahmen zu erläutern, die im Falle von Kollision, Auflaufen, Rauchentwicklung und Brand zu ergreifen sind; I 18 2.2. Entstehungsbrände zu bekämpfen und wasserdichte und feuerhemmende Türen zu bedienen; I 19 2.2. dem Schiffsführer, den Fahrgästen und den externen Rettungskräften in einem simulierten Notfall die notwendigen Informationen bereitzustellen; II 20 3.1 einen einfachen englischen Wortschatz und die Aussprache angemessen zu nutzen, um Fahrgäste und Bordpersonal in Standardsituationen anzuleiten und in Notfällen zu warnen und anzuleiten; I 21 4.1 zu erklären, welche Fahrgastrechte gelten; I 22 4.1 die anwendbaren Verfahren für die Gewährung des Zugangs und professioneller Hilfeleistung für Fahrgäste gemäß der Verordnung (EU) Nummer 1177/2010 umzusetzen. II 2. Technische Anforderungen an Fahrzeuge und Landanlagen, die für praktische Prüfungen verwendet werden Der Ort für die Beurteilung muss mit den für den Nachweis der in Prüfungselement Nummer 2 aufgeführten Befähigung erforderlichen Rettungsmitteln für Fahrgastschiffe ausgestattet sein, einschließlich spezieller Rettungsmittel für Kabinenschiffe gemäß anwendbarem ES-TRIN 2017/1. Er muss mit einer Sicherheitsrolle und einem Sicherheitsplan, die ES-TRIN 2017/1 entsprechen, sowie geeigneten Räumen und Ausrüstungen ausgestattet sein, um die Fähigkeit, eine Evakuierung zu organisieren, und das Brandbekämpfungs- und Reaktionsverhalten im Brandfall zu beurteilen. Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst. Stand: 07. Dezember 2021

Types:

Text {
    text_type: Editorial,
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Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Ufer ? Technische Vorschrift ? Atemschutzgerät ? Binnenschiff ? Passagierschiff ? Motor ? Personenschifffahrt ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2021-12-07

Time ranges: 2021-12-07 - 2021-12-07

Status

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