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§ 28.10 Stillliegen

Description: § 28.10 Stillliegen An der Liegestelle Heining ( km 2232,36 bis km 2231,62) gelten folgende besonderen Regeln zum Stillliegen: Ein Fahrzeug, das bestimmte entzündbare Güter nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 ( BGBl . 2023 I Nummer 227), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt 7.1.5 oder 7.2.5 ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, darf nur stillliegen, wenn es auf Schleusung wartet. Ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb muss auch dann an Land festgemacht sein, wenn es ankert. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das zu einem Verband gehört. Ein Fahrzeug muss vom Ufer einen Abstand von mindestens 10,00 m halten. Ein Kleinfahrzeug darf nicht stillliegen. Stand: 01. September 2024

Types:

Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Gefahrgutverordnung Straße ? Ufer ? Binnenschifffahrt ? Schienenfahrzeug ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2024-09-01

Time ranges: 2024-09-01 - 2024-09-01

Status

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Accessed 1 times.