Description: § 6 Unabhängigkeit der Prüfenden Vor Abnahme einer Prüfung haben die Prüfenden sicherzustellen, dass sie gegenüber den Prüflingen nicht von Interessenskonflikten betroffen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Prüfender bei entsprechender Anwendung des § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen wäre. Im Übrigen gelten § 20 Absatz 4 und § 21 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Stand: 18. Mai 2023
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Verwaltungsverfahrensgesetz ? Interessenkonflikt ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2023-05-18
Time ranges: 2023-05-18 - 2023-05-18
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