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§ 6 Unabhängigkeit der Prüfenden

Description: § 6 Unabhängigkeit der Prüfenden Vor Abnahme einer Prüfung haben die Prüfenden sicherzustellen, dass sie gegenüber den Prüflingen nicht von Interessenskonflikten betroffen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Prüfender bei entsprechender Anwendung des § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen wäre. Im Übrigen gelten § 20 Absatz 4 und § 21 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Stand: 18. Mai 2023

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Verwaltungsverfahrensgesetz ? Interessenkonflikt ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2023-05-18

Time ranges: 2023-05-18 - 2023-05-18

Status

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