Description: § 7 Ausbildungsprogramme, Lehrgänge, Prüfungen, Sicherheitsausbildung (1) Ausbildungsprogramme im Sinne des § 10.01 Nummer 2 Buchstabe b sind die nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Ausbildungsprogramme oder die nach § 55 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Weiterbildungsprogramme für die Betriebsebene. (2) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist das nach § 55 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm. (3) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Weiterbildungsprogramm für die Betriebsebene. (4) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 4 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm. (5) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm. (6) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 12.01 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm. (7) Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 16.02 Satz 2 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung ist auch das durch § 55 Absatz 1 Nummer 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt. (8) Die Prüfung für die besondere Berechtigung für das Befahren der Abschnitte des Rheins mit besonderen Risiken im Sinne des § 13.03 Nummer 5 in Verbindung mit der Anlage 5 der Rheinschiffspersonalverordnung besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben, sofern sich aus der Prüfungsordnung nach § 76 der Binnenschiffspersonalverordnung nichts anderes ergibt. (9) Grundlegende Sicherheitsausbildung im Sinne des § 10.01 Nummer 1 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung ist eine grundlegende Sicherheitsausbildung, die zugelassen wurde nach § 53 der Binnenschiffspersonalverordnung oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt. Stand: 31. Januar 2026
Text(
Editorial,
)
Origins: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Rhein ? Personenschifffahrt ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2026-01-31
Time ranges: 2026-01-31 - 2026-01-31
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