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§ 16.04 Lehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Description: § 16.04 Lehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt Der in § 16.02 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lehrgang muss von der zuständigen Behörde gemäß den in § 16.05 festgelegten Bedingungen zugelassen werden und besteht aus einer theoretischen Ausbildung zum Erwerb der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse und einer praktischen Ausbildung zum Erwerb der im ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten Fertigkeiten. Stand: 01. Januar 2025

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origins: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Ausbildung ? Personenschifffahrt ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2025-01-01

Time ranges: 2025-01-01 - 2025-01-01

Status

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