Description: § 16.04 Lehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt Der in § 16.02 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lehrgang muss von der zuständigen Behörde gemäß den in § 16.05 festgelegten Bedingungen zugelassen werden und besteht aus einer theoretischen Ausbildung zum Erwerb der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse und einer praktischen Ausbildung zum Erwerb der im ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten Fertigkeiten. Stand: 01. Januar 2025
Text { text_type: Editorial, }
Origins: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Ausbildung ? Personenschifffahrt ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2025-01-01
Time ranges: 2025-01-01 - 2025-01-01
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