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Anlage 4 - Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge

Description: Anlage 4 - Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge (zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 1) Beurteilung der Gefährdungssituation Lernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt präventiv und in Notfallsituationen Gefahren für Leib und Leben, trifft Vorkehrungen und beachtet sie in jeder Phase, um Risiken für sich und den Verletzten/Erkrankten zu minimieren. Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Eigen-/Fremdgefährdung T X X Vorkehrungen bei: Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Infektionskrankheiten T X Gefährlichen Atmosphären ( z. B. CO , CO 2 ) T X X Sauerstoffmangel in umschlossenen Räumen (z. B. Tank) T X X Chemikalien- und anderen Gefahrgutunfällen T X X Elektrounfällen T X X Feuer, Rauchentwicklung T X X Person im Wasser T X X Rettung Lernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf die Rettung und die Rettung selbst unter möglichst geringer Belastung des Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes entsprechend anerkannter Verfahren durch. Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Retten aus dem akuten Gefahrenbereich P X X Retten aus Luken, Niedergängen T X X Retten aus dem Wasser T X X Rettung mit dem Hubschrauber T X X Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Krankheiten Lernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt Notfälle und leitet sicher und unverzüglich Maßnahmen bei Verletzungen und Erkrankungen, deren Behandlung keinen Zeitverzug erlauben, entsprechend der anerkannten medizinischen Praxis ein. Im folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomischen und physiologischen Grundkenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankungen zu vermitteln. Überprüfung, Wiederherstellung und Erhalt lebenswichtiger Funktionen Bewusstsein Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Bewusstseinsstadien T X X Bewusstseinsprüfung T X X Stabile Seitenlage P X X Kreislaufstillstand Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Herz-Lungen-Wiederbelebung mit und ohne Hilfsmittel in Ein- und Zweihelfermethode P X X Einsatz eines Halbautomatischen Defibrillators ( AED ) P X Störung der Atemtätigkeit Maßnahmen bei Verlegung der Atemwege Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Manuelle oder mechanische (Kopftieflage, Heimlich-Manöver) Entfernung eines Fremdkörpers P X X Einsatz des Gerätes zur Absaugung P X X Freihalten der Atemwege Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Darstellung des Gebrauches der in der Schiffsapotheke enthaltenen Hilfsmittel P X X Beatmung Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Übung im Gebrauch der in der Schiffsapotheke enthaltenen Hilfsmittel P X X Sauerstoffgabe P X X Lagerung bei Atemstörungen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Überstreckung des Kopfes bei Beatmung P X X Halbsitzende Position/atemerleichternde Sitzhaltung P X X Äußere/Innere Blutung Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Sterile Auflage, Hochlagerung P X X Druckverband P X X Abdruckpunkte der Schlagadern P X X Abbinden T X X Schockbehandlung T X X Schocklagerung P X X Kreislaufüberwachung, Schockindex T X X Augenverletzungen (Fremdkörper/Verätzung) Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Augenspülung T X X Fremdkörperentfernung (Ektroponieren) T X Einbringen von Augensalbe/Augentropfen T X X Augenverband P X X Verbrennungen/Verbrühungen/Stromverletzungen/Erfrierungen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und Ausdehnung T X X Bestimmung der betroffenen Fläche (Faustregel, dass die Handfläche einschließlich der Finger des Patienten ca. 1 % der Körperoberfläche beträgt) P X Einschätzung der Schwere der thermischen Verletzung T X X Behandlung T X X Unterkühlung Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und Ausdehnung T X X Besonderheiten im Rahmen der Wiederbelebung T X X Behandlung T X X Verätzungen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Säuren- und Laugenverätzung T X X Behandlung T X X Funkärztliche Beratung Lernziel: Der Kapitän/Offizier beherrscht das Verfahren für das Einholen funkärztlicher Beratung entsprechend allgemein anerkannter Vorgehensweisen und Empfehlungen. Er führt die für die Beratung erforderlichen klinischen Untersuchungen vollständig durch und übermittelt sie. Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Erreichbarkeit T X X Erheben der erforderlichen Befunde T X X Übermittlung der notwendigen Informationen T X X Formular T X X Umlagerung und Transport Lernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf den Transport und den Transport selbst unter möglichst geringer Belastung des Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes entsprechend anerkannter Verfahren durch. Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Umlagerung auf die Krankentrage P X Immobilisation von Wirbelkörperverletzungen mit der Vakuummatratze P X Immobilisation der Halswirbelsäule P X Transport mit der Krankentrage P X Untersuchungstechniken Lernziel: Der Kapitän/Offizier stellt Krankheitszeichen durch Befragung und Untersuchung des Patienten fest. Er erkennt die Bedeutung der Untersuchungsbefunde und von Veränderungen des Zustandes des Patienten sofort und kann sie werten. Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Erheben der Vorgeschichte T X X Körperliche Untersuchung Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) " Body-Check " P X X Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und Motorik P X X Fühlen des Pulses P X X Messen des Blutdrucks P X Messung der Körpertemperatur T X Herzrhythmusüberwachung mittels Halbautomatischem Defibrillator (AED) P X Urinuntersuchung P X Beurteilung von Ausscheidungen T X Spezielle Erkrankungen Lernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Erkrankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein anerkannten medizinischen Praxis sowie der von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes) und dem Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen: " MFAG - Medical First Aid Guide ". Unterscheidung zwischen leichteren Gesundheitsstörungen und ernstzunehmenden Notfällen. Im folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomischen und physiologischen Grundkenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankungen zu vermitteln. Kopfverletzungen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Gehirnerschütterung T X X Frakturen (Schädel/Ober-/Unterkiefer) T X X Hirnblutungen T X X Lagerung bei Schädel-/Hirnverletzungen T X X Krampfanfall T X X Überwachung T X X Blutungen aus Kopfplatzwunde, Ohr, Nase, Zunge, Zahnfach (Zahnverlust) T X X Fremdkörper in Ohr und Nase T X Behandlung T X X Wirbelsäulenverletzungen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Querschnittsymptomatik T X X Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und Motorik P X X Harnblasenlähmung T X Einlegen eines Harnblasenkatheders P X Ruhigstellung bei Halswirbelsäulenverletzungen P X Umlagerung, Transport P X Lagerung bei Wirbelsäulenverletzungen P X X Überwachung T X Behandlung T X Knochenbrüche (Frakturen) Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Offene/geschlossene Frakturen T X X Sichere/unsichere Frakturzeichen T X X Frakturlokalisation Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Rippen- und Rippenserienfraktur mit paradoxer Atmung T X Schulter-/Schlüsselbeinfraktur T X Ober-/Unterarmfraktur T X Handgelenks- und Handfraktur T X Fingerfraktur T X Beckenfraktur T X Blasenpunktion T X Ober-/Unterschenkelfraktur T X Sprunggelenks- und Fußfraktur T X Zehenfraktur T X Komplikationen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Störung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und Motorik T X Blutverlust (innere/äußere Blutung) T X Kompartementsyndrom T X Spannungs-/Pneumothorax T X Behandlung von Knochenbrüchen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Einrichten von Knochenbrüchen T X Ruhigstellung durch Schienung P X X Ruhigstellung mittels Vakuummatratze P X Thorax-Entlastungspunktion T X Umlagerung, Transport P X X Lagerung, Hochlagerung, Kühlen P X X Überwachung T X X Verrenkungen Lokalisation Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Schulterluxationen T X Fingerluxationen T X Behandlung Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Schmerzbehandlung T X Einrichten von Verrenkungen T X Ruhigstellung P X X Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Verletzungsarten T X X Behandlung Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Ruhigstellung P X Lagerung P X Wundversorgung, kleine chirurgische Eingriffe Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Wundarten T X X Steriles Arbeiten P X X Wundreinigung und Desinfektion P X X Örtliche Betäubung P X Verschiedene Arten des Wundverschlusses P X Belassen und Fixierung von Fremdkörpern P X X Entfernung kleiner Fremdkörper T X X Komplikationen der Wundheilung, Behandlung Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Wundinfektion (Lymphangitis) T X Auseinanderklaffen von Wundrändern T X Abszessspaltung T X Impfungen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Impfstoffe an Bord T X Indikation T X Durchführung der Imfpung und Dokumentation T X Herz-/Kreislauferkrankungen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Akutes Koronarsyndrom und Herzinfarkt Hypertensive Krise T X X Herzrhythmusstörungen T X X Arterieller Verschluss T X X Thrombose T X X Behandlungsgrundsätze Neurologischer Notfall Schlaganfall Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Erkennen T X X Behandlung T X Behandlung akuter Baucherkrankungen Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Gastroenteritis T X Bauchverletzung (stumpf, perforierend) T X Blutung aus dem Magen-/Darmtrakt T X Bauchfellreizung/-entzündung T X Ursache und Behandlung von Kolikschmerzen T X Darmverschluss T X Behandlungsgrundsätze T X X Lagerung P X X Harnwege Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Harnwegsinfekt/Behandlung T X Harnverhalt/Behandlung T X Psychiatrische Notfälle Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Psychiatrische Erkrankungen T X Suizidalität T X Alkohol- und Drogenmissbrauch T X X Erkennen von Alkohol-, Medikamenten- und Drogenmissbrauch T X X Infektionskrankheiten Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Tropen-, Infektions-, Geschlechtskrankheiten T X Krankheitsübertragung T X Hygienisches Verhalten (Isolation, Desinfektion) T X Prävention (Malariaprophylaxe, Impfungen, Verhalten in Häfen mit Infektionsgefahr, Schutz vor sexuell übertragbaren Erkrankungen, Entlausung, Rattenbekämpfung, Schädlingsbekämpfung) T X Natione und internationale Vorschriften T X Zusammenarbeit mit den Hafenärztlichen Diensten T X Vergiftungen, Unfälle mit Gefahrgut Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Medikamenten-, Lebensmittel-, Alkoholvergiftungen, Vergiftungen mit chemischen Stoffen und Kampfstoffen T X X Gefahrgutunfälle: Systematik des Leitfadens für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen: "MFAG - Medical First Aid Guide " T X X Behandlung T X Behandlung von Zahnkrankheiten Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Inspektion der Mundhöhle P X Erkennen und Beurteilen akuter Zahnerkrankungen T X Verschluss eines Zahndefektes T X Spalten eines Zahnwurzelabszesses T X Gynäkologie, Schwangerschaft, Entbindung Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Gynäkologie, Schwangerschaft, Entbindung T X Tod an Bord Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Feststellung des Todes/sichere und unsichere Todeszeichen T X Seetestament T X Aufbewahrung und Transport von Toten T X Dokumentation von Todesfällen T X X Weitere Behandlungsmaßnahmen Lernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Erkrankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein anerkannten medizinischen Praxis. Schmerzbehandlung Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Ruhigstellung P X X Kühlen P X X Medikamente T X X Anlegen von Infusionen P X Übung verschiedener für die Medikamentenabgabe aus der Schiffsapotheke erforderlicher Injektionstechniken P X X Verbandmaterial, Anlegen von Verbänden (Material aus der Schiffsapotheke) P X X Grundprinzipien der Krankenpflege T X Schiffsapotheke Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt den systematischen Aufbau der Schiffsapotheke. Dosierung und Verabreichung von Arzneimitteln erfolgen nach den Herstellerempfehlungen und den Anweisungen des funkärztlichen Beratungsdienstes. Systematik der Schiffsapotheke Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Aufbau des Apothekenschranks T X Packordnung und Nummerierung der Medikamente, Hilfsmittel und Medizinprodukte T X X Betäubungsmittel T X Aufbewahrung T X Führen des Betäubungsmittelbuches T X Kühl zu lagernde Arzneimittel T X Abgabe und Dokumentation der Abgabe von Medikamenten T X X Medizinische Anleitung Lernziel: Der Kapitän/Offizier soll in die Lage versetzt werden, durch Kenntnis des Inhaltes, Aufbaus und der Gliederung der von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes), Gesundheitsgefahren abzuwenden sowie Verletzungen und Erkrankungen zu erkennen und zu behandeln. Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Systematik der medizinischen Anleitung T X X Formulare Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die an Bord für die medizinische Versorgung vorgesehenen Formulare und deren Inhalt. Er ist in der Lage, sie entspechend den Anforderungen auszufüllen. Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) An Bord vorhandene Formulare T X X Führen von Aufzeichnungen T X X Rechtsvorschriften Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die seiner Befugnis zur Behandlung von Besatzungsmitgliedern zugrunde liegenden Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen. Inhalte Theorie (T) oder Praxis (P) *) Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) STCW -Übereinkommen T X Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2 T X Seearbeitsübereinkommen ( MLC ), Regel 4.1 T X Maritime-Medizin-Verordnung T X X Die Lehrinhalte verschiedener Abschnitte können zusammengefasst werden (z. B. Ruhigstellung bei Frakturen, Luxationen, Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen). *) Praktischer Unterricht beinhaltet Übungen an Menschen, Modellen oder Lehrmaterial einschließlich dem Vermitteln der hierfür erforderlichen theoretischen Kenntnisse. Stand: 21. August 2014

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Gesundheitsschaden ? Hubschrauber ? Atemtrakt ? Leitfaden ? Gehörorgan ? Urinuntersuchung ? Seeschiff ? Bestimmungsmethode ? Infektionskrankheit ? Risikoanalyse ? Thermisches Verfahren ? Befragung ? Atmosphäre ? Krankheit ? Verkehr ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2014-08-21

Time ranges: 2014-08-21 - 2014-08-21

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