Description: § 2 (1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen in den Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" mit den in § 1 Absatz 1 genannten Fahrzeugen oder Wassersportgeräten ist unter Beachtung der für die Verkehrsteilnehmer in Absatz 2 festgelegten Verhaltensgrundsätze gestattet, soweit dies in den §§ 3 bis 6 nicht untersagt oder soweit bei Untersagung eine Befreiung nach § 7 gewährt worden ist. (2) Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen in den Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" so zu verhalten, dass die Tier- und Pflanzenwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird. Stand: 10. Juli 1997
Types:
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Bundeswasserstraße ? Südost-Rügen ? Biosphärenreservat ? Flora ? Schutzgebiet ? Verkehrsteilnehmer ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 1997-07-10
Time ranges: 1997-07-10 - 1997-07-10
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