API src

§ 9

Description: § 9 Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Bundeswasserstraße mit einem Luftkissenfahrzeug oder einem Wassermotorrad befährt oder auf ihr Wasserskisport oder Parasailing betreibt, einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt, entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 ein ferngesteuertes Schiffsmodell betreibt, entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße mit Segelsurfbrettern befährt, entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4 Satz 3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, entgegen § 4, § 5 oder § 6 Satz 1 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße befährt oder einer mit einer Befreiung nach § 7 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. Stand: 10. Juli 1997

Types:

Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Bundeswasserstraße ? Bundeswasserstraßengesetz ? Tempolimit ? Luftkissenfahrzeug ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 1997-07-10

Time ranges: 1997-07-10 - 1997-07-10

Status

Quality score

Accessed 1 times.