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Entgelt der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung für Liegen, Umschlag und Lagerung in bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Description: Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Entgeltbedingungen Entgelt der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung für Liegen, Umschlag und Lagerung in bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 31. März 2021 Entgeltbedingungen für die Hafennutzung § 1 Anwendungsbereich § 2 Arten der Entgelte § 3 Berechnungsgrundlagen § 4 Entgelterhebung und Fälligkeit § 5 Befreiungen und Ermäßigungen § 6 Pauschalen § 7 Anmeldung § 8 Schlussbestimmungen Anlagen Stand: 01. Januar 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Entgeltbedingungen §1 § 1 Anwendungsbereich (1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Entgelt für die Inanspruchnahme bundeseigener Wasser- und Uferflächen zum Liegen, zu Umschlags- oder Lagerzwecken gelten in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung a. im Binnenhafen Kiel-Holtenau (zwischen den Schleusen und NOK-km 96,75) und den Liegestellen Kiel-Holtenau, b. im Binnenhafen Brunsbüttel (zwischen den Schleusen und NOK-km 5,27) und der Sportbootliegestelle Brunsbüttel, c. im Hafen Hörnum, d. an den Lösch- und Ladeplätzen im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau und im Außenhafen Holtenau, e. am Eider-Sperrwerk, f. an der Eiderkaje in Tönning, g. auf Borkum, h. auf Helgoland und i. im Seezeichenhafen Wittdün. (2) Dieses Entgelt fällt nicht an, soweit Entgelte aufgrund von besonderen Nutzungs-, Miet- oder Pachtverträgen erhoben werden. Stand: 01. Mai 2021 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Entgeltbedingungen §2 § 2 Arten der Entgelte Nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 werden erhoben: 1. Liegegeld, 2. Kaigeld für alle über die bundeseigenen Kai- oder Brückenanlagen an oder von Bord gehenden Fahrgäste von Fahrgastschiffen und sonstigen Fahrzeugen, die gegen Entgelt Personenbeförderung durchführen, sowie für die über diese Anlagen umgeschlagenen Güter, 3. Überladegeld für alle ohne Benutzung der bundeseigenen Kai- und Brückenanlagen an oder von Bord gehenden Fahrgäste von Fahrgastschiffen und sonstigen Fahrzeugen, die gegen Entgelt Personenbeförderung durchführen, sowie für alle ohne Benutzung dieser Anlagen umgeschlagenen Güter, 4. Lagergeld für das Lagern von Gütern (einschließlich Paletten und Leergut) und Ballaststoffen auf den bundeseigenen Kai- und Brückenanlagen. Stand: 01. Mai 2021 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Types:

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Schleuse ? Helgoland ? Borkum ? Hafen ? Schifffahrtsrecht ? Passagierschiff ? Personenverkehr ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2025-01-01

Time ranges: 2025-01-01 - 2025-01-01

Status

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