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§ 7 Organisation, bauliche Beschaffenheit und Ausrüstung der Schiffe

Description: § 7 Organisation, bauliche Beschaffenheit und Ausrüstung der Schiffe Für die Erfüllung von Anforderungen, die die Organisation der Geschäftsführung, die innerbetriebliche Überwachung, die Konzepte und Verfahren für die Vorschriften zur Schiffssicherheit einschließlich des Arbeitsschutzes und der über den Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor den von der Seeschifffahrt ausgehenden Gefahren, die Bauart, die Bauausführung und den baulichen Zustand der Schiffe, die Bauteile, die Freibordmarke sowie die Vorhaltung der erforderlichen Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen oder die schiffsbezogenen nautischen und technischen Ausrüstungsgegenstände und Systeme der Schiffe, auch der Funkausrüstung, einschließlich Zubehör, Anlagen und an Bord erforderlicher amtlicher Seekarten, Seebücher und sonstiger Veröffentlichungen sowie die Vorhaltung der erforderlichen Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Nachweise einschließlich der Ausweisung amtlicher Typenzulassungen hierüber betreffen, ist der Schiffseigentümer verantwortlich. Stand: 11. Juni 2013

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Arbeitsschutzvorschrift ? Anlagenüberwachung ? Meeresschutz ? Schiff ? Seeschifffahrt ? Technisches Risiko ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2013-06-11

Time ranges: 2013-06-11 - 2013-06-11

Status

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