API src

Abschnitt D - Besondere Anforderungen für den Betrieb von Schiffen unter ausländischer Flagge

Description: Abschnitt D - Besondere Anforderungen für den Betrieb von Schiffen unter ausländischer Flagge D.I Anforderungen in Bezug auf Schiffe, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind Allgemein anerkannte internationale Vorschriften Der Eigentümer eines in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiffes, der Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes ist, darf dieses Schiff in der Seefahrt unter ausländischer Flagge nur betreiben, wenn der Flaggenstaat Vertragspartei der in Abschnitt A Ziffer I bis III und VI der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten im Völkerrecht allgemein anerkannten internationalen Übereinkommen ist und das Schiff mit Wirkung mindestens für den Zeitraum dieses Betriebes von einer Klassifikationsgesellschaft besichtigt wird, die nach Maßgabe der Verordnung ( EG ) Nummer 391/2009 in der jeweils geltenden Fassung anerkannt ist. Allgemein anerkannte internationale Verfahren der Seesicherheit Der Eigentümer eines in der Seefahrt unter ausländischer Flagge betriebenen Schiffes, das im deutschen Schiffsregister eingetragen ist, stellt sicher, dass der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung schaden- oder gefahrverursachende Vorkommnisse, die das Schiff betreffen, unverzüglich in gleichem Umfang und in gleicher Weise gemeldet werden, wie dies nach § 7 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 ( BGBl. I Seite 1417) in der jeweils geltenden Fassung für Schiffe unter der Bundesflagge vorgesehen ist. D.II Anforderungen in Bezug auf bestimmte im Linienverkehr betriebene Ro-Ro -Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge Für den Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die im Linienverkehr von oder nach einem deutschen Hafen unter ausländischer Flagge eingesetzt werden, muss der Betreiber gegenüber der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unwiderruflich seine Einwilligung erklären, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht ein begründetes Interesse hieran haben, die Untersuchung eines Unfalls oder Vorkommnisses auf See gemäß dem IMO -Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See leiten, an dieser in vollem Umfang teilnehmen oder hierbei mitarbeiten können und dass ihnen Zugang zu den aus dem Schiffsdatenschreiber ihrer an diesem Unfall oder Vorkommnis beteiligten Fahrgastschiffe oder Fahrzeuge gewonnenen Daten gewährt wird; muss der Eigentümer die Anforderungen der Textziffer D.I.2 entsprechend einhalten. Stand: 30. November 2024

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Betriebsdaten ? Telekommunikation ? Völkerrecht ? Hafen ? Europäische Union ? Linienverkehr ? Passagierschiff ? Internationales Übereinkommen ? Schiff ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2024-11-30

Time ranges: 2024-11-30 - 2024-11-30

Status

Quality score

Accessed 1 times.