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3. Sicherheitsanforderungen

Description: 3. Sicherheitsanforderungen 3.1 Sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist, gelten für Fahrgastschiffe die Anforderungen des Kapitels 2; abweichend von Buchstabe a, für Börteboote die Anforderungen des Kapitels 3. 3.2 Bau und Ausrüstung 3.2.1 Fahrgastschiffe müssen in ihrer Bauart und Festigkeit sowie der Konstruktion der Maschinen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, dass sie den auftretenden Beanspruchungen genügen, die der beabsichtigte Verwendungszweck erfordert. 3.2.2 Soweit Kapitel 2 oder Kapitel 3 keine besonderen Anforderungen an Bauausführungen, Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstung, Werkstoffe, deren Einbau und den Betrieb enthalten, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. 3.2.3 Die nach Kapitel 2 oder Kapitel 3 vorgeschriebene Ausrüstung muss nach der Schiffsausrüstungsverordnung zugelassen sein, wenn nicht in den nachfolgenden Regeln etwas anderes bestimmt ist. Ausrüstung, die nicht der Schiffsausrüstungsverordnung unterliegt, muss durch die Berufsgenossenschaft oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassen sein oder den Anforderungen einer anerkannten Organisation genügen. 3.3 Vorgeschriebene Ausrüstung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA -Staat, der Vertragspartei des EWR -Abkommens ist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurde, wird als gleichwertig anerkannt. 3.4 Notfall- und Rettungskonzept Der für den Schiffsbetrieb Verantwortliche muss ein Notfall- und Rettungskonzept erstellen, in dem die potenziellen Gefahrensituationen und die geeigneten Rettungsmaßnahmen beschrieben sind. Das Notfall- und Rettungskonzept ist der Berufsgenossenschaft zur Genehmigung vorzulegen. Es soll sich an den Kriterien orientieren, die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Verkehrsblatt veröffentlicht werden. 3.5 Qualitätssicherungssystem Für Fahrgastschiffe ist der Betrieb und die Instandhaltung mit Hilfe eines Qualitätssicherungssystems nach Regel 1.2.1.2 des HSC -Code zu überwachen. Das Notfall- und Rettungskonzept muss Bestandteil des Qualitätssicherungssystems sein. Stand: 30. November 2024

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
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Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Werkstoff ? Türkei ? Qualitätsmanagementsystem ? Elektromotor ? Europäische Union ? Passagierschiff ? Allgemein anerkannte Regeln der Technik ? Sicherheitsvorschrift ? Verkehr ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2024-11-30

Time ranges: 2024-11-30 - 2024-11-30

Status

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