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2. Begriffsbestimmungen

Description: 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Im Sinne dieses Teils ist Frachtschiff: ein Schiff, das kein Fahrgastschiff ist; Fahrgastschiff: Ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist; Fahrgast: jede Person mit Ausnahme des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord des Schiffes für dessen Belange angestellt, beschäftigt oder sonst tätig sind, und von Kindern unter einem Jahr; Kleinfahrzeug: ein Frachtschiff mit einer Länge unter 24 m ; Sonderfahrzeug: ein Frachtschiff, einschließlich eines Kleinfahrzeuges, für einen besonderen Einsatzzweck, unterteilt in Schlepper: ein Frachtschiff, das zum Ziehen und Schieben von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Arbeitsgeräten und anderen schwimmenden Objekten gebaut und bestimmt ist; Behördenfahrzeug: ein Frachtschiff, im Sinne des § 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes oder das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Aufsicht des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes eingesetzt ist und nicht Handelszwecken dient; Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb: ein Frachtschiff, das gebaut ist, um von anderen Fahrzeugen gezogen oder geschoben zu werden, insbesondere Schuten oder Pontons; Schwimmendes Arbeitsgerät: ein Frachtschiff, das so gebaut ist, dass es nur ein bestimmtes Arbeitsgerät aufnehmen kann und keine anderweitige Lademöglichkeit aufweist, insbesondere Bagger, Schwimmkrane, Rammen, Hebefahrzeuge, Bohr- und Hubinseln und Produktionsplattformen; Errichterschiff: ein Frachtschiff, das zum Transport und zur Errichtung von Bauwerken auf See gebaut und bestimmt ist; Spezialschiff: ein Frachtschiff mit mechanischem Antrieb, das aufgrund seiner Funktion mehr als zwölf Personen Spezialpersonal im Sinne des SPS-Codes befördert; Offshore-Versorger: ein Frachtschiff, das hauptsächlich für die Beförderung von Vorräten, Material und Ausrüstung zu meerestechnischen Einrichtungen (Offshore-Anlagen) eingesetzt wird und das so entworfen ist, dass sich der Aufbau mit den Unterkünften und der Brücke im vorderen Bereich des Schiffes und ein dem Wetter ausgesetztes Ladedeck für die Handhabung oder Behandlung von Ladung auf See im hinteren Teil befinden; Offshore-Servicefahrzeug: ein Frachtschiff oder ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das dazu eingesetzt wird, Offshore-Servicepersonal zu befördern, das nicht an Bord arbeitet, wobei die Zahl der Personen an Bord einschließlich der Besatzung nicht mehr als 60 und die Zahl der Fahrgäste, die nicht Offshore-Servicepersonal sind, nicht mehr als zwölf betragen darf; Offshore-Servicepersonal: Personen, die zum Zweck von Offshore-Servicetätigkeiten, die an Bord anderer Schiffe oder Offshore-Einrichtungen ausgeübt werden, an Bord befördert oder untergebracht werden; Sicherheitsschulung: eine Schulung in Bezug auf Sicherheitsverfahren, die Bedienung der persönlichen Schutzausrüstung und der Schutzausrüstung eines Schiffes auf der Grundlage der vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO - mit der Entschließung MSC. 418(97) angenommenen vorläufigen Empfehlungen für die sichere Beförderung von mehr als 12 Personen Offshore-Servicepersonal an Bord von Schiffen in der internationalen Fahrt, angenommen 1m 16. Februar 2017 ( VkBl. 2017, Seite 208); Seediensttauglichkeit: die medizinische Tauglichkeit für den Dienst an Bord von Schiffen im Sinne des § 11 des Seearbeitsgesetzes; Hochgeschwindigkeitsfahrzeug: ein Fahrzeug, das eine Höchstgeschwindigkeit in m pro Sekunde ( m/s ) erreicht, die gleich oder größer ist als: 3,7∇ 0,1667 Hierbei ist: ∇ = Volumen der Verdrängung entsprechend der Konstruktionswasserlinie ( m³ ) mit Ausnahme von Fahrzeugen, deren Rumpf im Nicht-Verdrängerzustand durch aerodynamische Kräfte, die durch den Bodeneffekt erzeugt werden, vollständig über der Wasseroberfläche gehalten werden Bewegliche Offshore-Bohrplatten ( MODU ): ein Fahrzeug, das für Bohrtätigkeiten zur Erforschung oder zum Abbau von Bodenschätzen unterhalb des Meeresbodens, wie z. B. flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe, Schwefel oder Salz geeignet ist; Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen deutschen Hafen; Auslandfahrt: die Fahrt von einem deutschen Hafen zu einem Hafen außerhalb Deutschlands oder umgekehrt; gewerbsmäßig: die öffentlich einem unbestimmten Personenkreis mit einer gewissen Regelmäßigkeit angebotene Beförderung von Personen oder Ladung gegen Entgelt oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt, eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich; Sport- und Freizeitzwecke: der nicht gewerbsmäßige Einsatz eines Fahrzeugs zu wassersportlichen Aktivitäten zur Fortbewegung, zur Erholung oder zum Vergnügen an Bord; Sport- und Freizeitzwecke liegen nicht vor bei kommunikativen, kulturellen, politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen und humanitären Aktivitäten oder vergleichbaren ideellen Zwecken; Gewerbsmäßige Fahrgastbeförderung: die öffentlich einem unbestimmten Personenkreis mit einer gewissen Regelmäßigkeit angebotene Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt, eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich; Länge: Die Länge nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 8 des Londoner Schiffsvermessungsübereinkommens; Neues Schiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 01. Oktober 2015 gelegt wurde oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" bezeichnet den Zustand, der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder Fahrzeugs erkennen lässt, und in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist; Vorhandenes Schiff: ein Schiff, das kein neues Schiff ist; Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation; Anerkannte Organisation: Eine nach der Verordnung ( EG ) Nummer 391/2009 anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist; Benannte Stelle: eine nach dem staatlichen Benennungsverfahren berechtigte Stelle, die aufgrund der produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien ( EU -Richtlinien) in das Konformitätsbewertungsverfahren zur CE -Kennzeichnung eingebunden werden muss; Gedecktes Schiff: Ein Fahrzeug mit einem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt und mit Aufbau und Deckhaus versehen werden kann; Teilgedecktes Schiff: Ein Fahrzeug mit einem nicht durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt; auf dem Wetterdeck können Aufbauten oder Deckshäuser angeordnet sein; Offenes Schiff: Ein Schiff, das kein gedecktes oder teilgedecktes Fahrzeug ist; Beiboot: Ein Wasserfahrzeug, das vom Mutterschiff mitgeführt wird und nur im Einsatzfall zum Verrichten von Arbeiten in unmittelbarer Nähe des Mutterschiffs mit eigenem Antrieb fortbewegt wird. Sportausbildungsfahrzeug: Ein Kleinfahrzeug, das für die Ausbildung zum Führen von Sportbooten auf Grundlage eines schriftlichen Lehrprogramms eingesetzt wird, insbesondere zum Erwerb des Sportbootführerscheins nach der Sportbootführerscheinverordnung oder eines Befähigungsnachweises nach der Sportseeschifferscheinverordnung. Rumpflänge: Rumpflänge LH nach DIN EN ISO 8666:2021-04. 2.2 Soweit dieser Teil auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeutet SOLAS -Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Protokollen von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II Seite 141; 1980 II Seite 525; 1983 II Seite 784; 1994 II Seite 2458, Anlageband zum BGBl. II Nummer 44 vom 27. September 1994 Seite 43)) in der jeweils geltenden Fassung; Freibord-Übereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II Seite 249; 1977 II Seite 164; 1994 II Seite 2457, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung; Londoner Schiffsvermessungsübereinkommen: Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969 (BGBl. 1975 II Seite 67) in der jeweils geltenden Fassung; SPS-Code: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen für Schiffe, die vor dem 01. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschließung A.534(13)), angenommen am 17. November 1983 (VkBl. 1993 Seite 671), in der jeweils geltenden Fassung; für Schiffe, die am oder nach dem 01. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschließung MSC.266(84)), angenommen am 13. Mai 2008 (VkBl. 2009 Seite 84), in der jeweils geltenden Fassung; MODU-Code: Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen für Plattformen, deren Kiellegung vor dem 01. Januar 2012 erfolgt ist und die sich am 01. Januar 2012 nicht in einem entsprechenden Bauzustand befinden: Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 89, Entschließung A.649(16), BAnz. 1997 Nummer 121a) angenommen am 19. Oktober 1989, in der jeweils geltenden Fassung; für Plattformen, deren Kiellegung am oder nach dem 01. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden: Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 2009, Entschließung A.1023(26)), angenommen am 02. Dezember 2009 (VkBl. 2011 Seite 747, Sonderdruck B 8150), in der jeweils geltenden Fassung; HSC-Code : Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen für Schiffe, die vor dem 01. Januar 2002 gebaut worden sind: Internationaler Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-Code 1994, Entschließung MSC.36(63)), angenommen am 20. Mai 1994 (BAnz. Nummer 21a vom 31. Januar 1996), in der jeweils geltenden Fassung; für Schiffe, die am oder nach dem 01. Januar 2002 gebaut worden sind: Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000, Entschließung MSC.97(73)), angenommen am 05. Dezember 2000 (VkBl. 2002 Seite 449), in der jeweils geltenden Fassung; LSA -Code: Internationaler Rettungsmittel-Code (Entschließung MSC.48(66)), angenommen am 04. Juni 1996 (BAnz. Nummer 118a vom 01. Juli 1998), in der jeweils geltenden Fassung; Code über Intaktstabilität: Die Entschließung MSC.267(85) über den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008 (VkBl. 2009 Seite 724), in der jeweils geltenden Fassung; OSV -Richtlinie: Richtlinie von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern (MSC.235(82)), angenommen am 01. Dezember 2006 (VkBl. 2010 Seite 451), in der jeweils geltenden Fassung; Richtlinie 2009/15/EG: Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden ( ABl. L 131 vom 28.05.2009, Seite 47), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019, Seite 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; Verordnung (EG) Nummer 391/2009: Verordnung (EG) Nummer 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.05.2009, Seite 11; L 74 vom 22.03.2010, Seite 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019, Seite 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; Richtlinie 2014/90/EU: Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Schiffsausrüstungsrichtlinie) (ABl. L 257 vom 28.08.2014, Seite 146; L 146 vom 11.06.2018, Seite 8), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1206 (ABl. L 261 vom 22.07.2021, Seite 45) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; Richtlinie 2013/53/EU: Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, Seite 90; L 297 vom 13.11.2015, Seite 9); RO -Code: Code für anerkannte Organisationen im Sinne des SOLAS-Übereinkommens Kapitel XI-1, Regel 1 (MSC.349(92) und MEPC .237;(65)), angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2014 Seite 942), in der jeweils geltenden Fassung; Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder: Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 29. November 2016 (BGBl. I Seite 2668), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3146) geändert worden ist; See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I Seite 3457), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412) geändert worden ist; DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen: Allgemein geltende nationale oder internationale technische Vorschriften. 2.3 Im Übrigen werden die im SOLAS-Übereinkommen festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet. Stand: 30. November 2024

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Tags: Kiel ? Baustoff ? Schwefelgehalt ? Bodenschätze ? Kohlenwasserstoff ? Salz ? Kind ? Meeresboden ? Telekommunikation ? Hafen ? Frachtschiff ? Sportboot ? Passagierschiff ? Anlagensicherheit ? Internationales Übereinkommen ? Personenverkehr ? Schiff ? Ausbildung ? Wasserfahrzeug ? Bauliche Anlage ? Wasseroberfläche ?

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Modified: 2024-11-30

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