Description: 3. Sicherheitsanforderungen 3.1 Frachtschiffe müssen den Anforderungen des Kapitels 2 dieses Teils entsprechen. 3.2 Für Kleinfahrzeuge gelten die Anforderungen des Kapitels 2, soweit nicht in Kapitel 3 etwas anderes bestimmt ist. 3.3 Für Sonderfahrzeuge sind ergänzend die Vorschriften des Kapitels 4 anzuwenden. 3.4 Für Errichterschiffe kann die Berufsgenossenschaft ergänzend die Vorschriften des SPS-Codes und des MODU-Codes heranziehen, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Anforderungen dieser Schiffe Rechnung zu tragen. Die Berufsgenossenschaft bestimmt im Einzelfall, welche Bestimmungen angewendet werden. 3.5 Für Spezialschiffe und für Offshore-Servicefahrzeuge, die keine Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, kann die Berufsgenossenschaft anstelle der Bestimmungen dieses Teils die Vorschriften des SPS-Codes heranziehen, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Anforderungen dieser Schiffe Rechnung zu tragen. Die Berufsgenossenschaft bestimmt im Einzelfall, welche Bestimmungen angewendet werden. 3.6 Für Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, gelten die Anforderungen des Kapitels 5. 3.7 Für Offshore-Versorger sind die Bestimmungen der OSV -Richtlinie anzuwenden. Soweit nach der OSV-Richtlinie die Anforderungen der Berufsgenossenschaft einzuhalten sind, gelten die Vorschriften des Kapitels 2. 3.8 Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die Anforderungen des HSC-Codes , soweit nicht Regel 3.7 Anwendung findet. 3.9 Für bewegliche Offshore-Bohrplattformen gelten die Anforderungen des MODU-Code. 3.10 Beiboote unterliegen nicht den Anforderungen dieses Teils. Für den Einsatz von Beibooten ist der Schiffsführer des Mutterschiffs verantwortlich. Beiboote dürfen nur eingesetzt werden, wenn Beiboot und zugehörige Aussetzvorrichtungen in technisch einwandfreiem Zustand sind und die vom jeweiligen Hersteller vorgegebenen Betriebsparameter eingehalten werden. Die Berufsgenossenschaft kann bei offensichtlichen technischen Mängeln, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und den Umweltschutz auf See sowie den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutz ausgeht, die Nutzung von Beibooten und den zugehörigen Aussetzvorrichtungen untersagen. Stand: 30. November 2024
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Frachtschiff ? Arbeitsschutz ? Schiff ? Umwelttechnik ? Technisches Risiko ? Sicherheitsvorschrift ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2024-11-30
Time ranges: 2024-11-30 - 2024-11-30
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