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4. Unterteilung, Stabilität

Description: 4. Unterteilung, Stabilität 4.1 Kleinfahrzeuge müssen in allen für das jeweilige Schiff vorgesehenen Beladungszuständen unter Berücksichtigung von Bauart, Größe, Verwendungszweck und Fahrtgebiet unter Einfluss von Wind, Wellengang und aller Personen an Bord über ausreichende Stabilität verfügen. Sie müssen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch Schotte unterteilt werden, die bis zum freiliegenden Deck wasserdicht sein müssen. 4.2 Alle Schiffe mit einer Rumpflänge über 15 m müssen mindestens die folgenden wasserdichten Querschotte haben: ein Kollisionsschott, in einem Abstand von mindestens 0,02 LH , höchstens jedoch 0,05 LH hinter dem Vorsteven; ein Achterpiekschott, wenn praktikabel; zwei Schotte, die den Maschinenraum begrenzen. 4.3 Die Anzahl der Öffnungen in wasserdichten Unterteilungen ist auf ein bauartgerechtes und sachgerechtes Minimum zu beschränken unter Berücksichtigung der Nutzungsart des Schiffes. Im Falle einer Durchdringung von wasserdichten Schotten und Innendecks für Zugang, Verrohrung, Belüftung, Elektrokabel oder ähnliches sind Vorkehrungen zu treffen, um die Wasserdichtigkeit aufrechtzuerhalten. 4.4 Die Stabilitätsanforderungen des Teil A des Code über Intaktstabilität sind einzuhalten, soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist. 4.5 Die Anfangsstabilität ( GMo ), korrigiert um den Effekt der freien Oberfläche von Flüssigkeit enthaltenen Tanks, darf nicht weniger als 0,35 m betragen. Stand: 30. November 2024

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Wind ? Schiff ? Allgemein anerkannte Regeln der Technik ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2024-11-30

Time ranges: 2024-11-30 - 2024-11-30

Status

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