Description: § 14 Befreiung für Tankschiffe (1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien Führer eines See- oder Binnentankschiffes als Einhüllen- oder Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und einer Breite bis einschließlich 10 Meter, Führer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter, welches die Voraussetzungen als Doppelhüllenschiff aa. nach Nummer 13 F Absatz 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 02. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Übereinkommen ( BGBl. 1982 II Seite 2) in der jeweils geltenden Fassung oder bb. im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung oder als Einzelhüllenschiff mit einem AIS -Gerät mit graphischer Zieldarstellung aa. nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung ( ABl. EG Nr. L 46) oder bb. nach der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste ( RIS ) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nummer L 105 Seite 35) erfüllt. (2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen: für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1: Länge 67 Meter oder Breite 10,70 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b: Länge 95 Meter oder Breite 13,50 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 Meter: Länge 100 Meter oder Breite 14,00 Meter (3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer eine Fahrstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nummer 1 mindestens sechsmal, demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt, in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagement nachweist und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichert. (4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW -Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist. (5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung. (6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit einem Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens sechszehnmal befahren hat. (7) Die Befreiung für den Führer eines See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf ein solches Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung von Schiffen nach Absatz 1 Nummer 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2. (8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff übertragen werden. (9) Auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind Befreiungen von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen für Schiffsführer von Tankschiffen im Rahmen der in § 12 genannten Voraussetzungen möglich. Stand: 01. Mai 2008
Types:
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Binnenwasserstraße ? Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt ? Technische Vorschrift ? Europäische Kommission ? Europäisches Parlament ? Europäischer Rat ? Rat der Europäischen Union ? Tankschiff ? Doppelhüllenschiff ? Internationales Übereinkommen ? Meeresschutz ? Schiff ?
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Language: Deutsch
Modified: 2008-05-01
Time ranges: 2008-05-01 - 2008-05-01
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