API src

§ 9 Qualifikation der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen

Description: § 9 Qualifikation der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen (1) Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 1 absolvieren. (2) Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen, die zusätzlich theoretische Anteile in der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter übernehmen (ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen), müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 2 absolvieren. (3) Ausbildende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen sollen mindestens zwei Jahre als anleitende Seelotsin oder anleitender Seelotse tätig gewesen sein. (4) Die Schulungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Kenntnisse in Methodik und Didaktik der Ausbildung und in der Generierung, Durchführung, Auswertung und Bewertung von Aufgaben zur Schifffahrtskunde zielgruppenorientiert vermitteln. Stand: 25. Februar 2023

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Didaktik ? Ausbildung ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2023-02-25

Time ranges: 2023-02-25 - 2023-02-25

Status

Quality score

Accessed 1 times.