Description: Sie sind hier: ELWIS Elbe-LV Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen Revierlotsverordnungen Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Elbe (Elbe- Lotsverordnung - Elbe-LV) vom 08. April 2003 (BAnz. Seite 9989) geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Elbe-Lotsverordnung vom 26. Juli 2006 (BAnz. Seite 5331), Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Elbe-Lotsverordnung vom 25. April 2008 (BAnz. Seite 1547), Artikel 1 der Dritten Verordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Änderung der Elbe-Lotsverordnung vom 20. November 2013 (BAnz. AT 20. Dezember 2013 V3), Artikel 74 § 6 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung) vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Elbe-Lotsverordnung vom 13. August 2024 (BGBl. I Nummer 264). Elbe-Lotsverordnung (Elbe-LV) § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Lotsenbrüderschaften, Seelotsreviere, Lotsbezirke § 3 Lotsenstationen, Lotsenwechsel § 4 Lotsenversetzpositionen § 5 Lotsenanforderung und Versetzmanöver § 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen § 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht § 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe § 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe § 10 Befreiung für Tankschiffe § 11 Stellvertreter des Schiffsführers § 12 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen § 13 Landradarberatung § 14 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr, Widerruf von Befreiungen § 15 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung § 16 Distanzlotsungen § 17 Ordnungswidrigkeiten § 18 Übergangsregelungen (aufgehoben) § 19 Aufhebung von Vorschriften § 20 Inkrafttreten Anlagen Stand: 01. Oktober 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Elbe-LV Schifffahrtsrecht §1 Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen Revierlotsverordnungen § 1 Begriffsbestimmungen (1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird. (2) Binnenschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird. (3) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Absatz 1 Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3209), die in einem See- oder Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend See- oder Binnenschifffahrt betrieben wird. (4) Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet sind. (5) Position des Lotsenschiffes ist die Position, auf der sich das Lotsenschiff tatsächlich befindet; Lotsenschiff im Sinne dieser Verordnung ist das Versetzmittel, das für die Versetzung bestimmt ist. (6) Lotsenversetzpositionen im Ansteuerungsbereich der Elbe sind die Positionen 2 Seemeilen westnordwestlich der Tonne "E 3" und die Außenposition der Lotsenschiffe bei Tonne "Elbe". (7) Schlechtwetterposition der Lotsenschiffe ist die Position, auf die sich die Lotsenschiffe der Außenposition infolge schlechten (schweren) Wetters elbaufwärts oberhalb der Verbindungslinie zwischen den Tonnen 5 und 6 zurückziehen. (8) Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis zur Hinterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten, Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern (maximale Rumpfbreite des Schiffes einschließlich fester Anbauten am Rumpf), Tiefgang eines Schiffes ist der größte aktuelle Tiefgang in Metern in Frischwasser. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden. Dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen über alles von Schlepper und Anhang, ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich, als Breite gilt die Breite über alles des Schleppverbandes einschließlich der festen Überstände und etwaiger Ladungsüberhänge. Die Formulierung "ab" in dieser Verordnung, verbunden mit einer Längen-, Breiten-, oder Tiefenangabe bedeutet, dass der jeweils genannte Wert mit eingeschlossen ist. (9) Landradarberatung (Verkehrsunterstützung) sind Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von einer Verkehrszentrale aus durch Seelotsen. Bordlotse ist ein Seelotse, der die Beratung an Bord eines Schiffes ausführt. (10) Typgleiches Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder die Länge nicht mehr als 5 Meter nach oben und die Breite nicht mehr als 0,5 Meter nach oben differieren. (11) Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Wasserstraße ? Elbe ? Anlagenregister ? Ordnungswidrigkeit ? Tankschiff ? Schifffahrtsrecht ? Seeschiff ? Binnenschiff ? Binnenschifffahrt ? Bundeskompetenz ? Gefahrenabwehr ? Schiff ? Trinkwasser ? Schifffahrt ?
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Language: Deutsch
Modified: 2024-10-01
Time ranges: 2024-10-01 - 2024-10-01
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