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Allgemeinverfügung Offshore Windpark Nordsee

Description: GDWS Standort AUR 3200S-332.3/14 Aurich, 15.02.2018 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone nach § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 15. Februar 2018 I. Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerba- ren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I Seite 2258) geändert worden ist, ergeht folgende Verfügung: 1. Die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 11 der See- anlagenverordnung um die Offshore-Windparks „alpha ventus“, „Borkum Riff- grund I“, „Borkum Riffgrund II“, „Trianel Windpark Borkum“, „Merkur Offshore“ sowie die Konverterplattformen „DolWin alpha“ und „DolWin gamma“ einge- richtete Sicherheitszone darf nicht befahren werden. Die Sicherheitszone um- fasst die Verkehrsflächen im Bereich der o.g. Offshore-Anlagen und erstreckt sich in 500 m Abstand gemessen von der Verbindungslinie der den äußeren Rand der jeweiligen Offshore-Anlagen bezeichnenden Positionen (WGS 84): 54°05,25'N 54°05,29'N 54°05,22'N 54°05,34'N 54°05,35'N 54°05,15'N 54°02,61'N 54°02,18'N 54°01,30'N 54°00,45'N 54°00,00'N 53°59,26'N 53°57,64'N 53°56,43'N 53°55,93'N 53°55,05'N 53°54,99'N 53°57,20'N 53°57,64'N 006°24,93'E 006°27,41'E 006°31,22'E 006°32,37'E 006°33,11'E 006°33,86'E 006°37,13'E 006°37,13'E 006°37,10'E 006°37,15'E 006°37,40'E 006°37,02'E 006°37,02'E 006°37,02'E 006°36,24'E 006°30,07'E 006°29,34'E 006°26,35'E 006°25,87'E 53°58,04'N 53°58,44'N 53°58,84'N 53°59,24'N 53°59,75'N 53°59,81'N 54°00,08'N 54°05,25'N 006°25,45'E 006°25,42'E 006°25,39'E 006°25,36'E 006°25,23'E 006°25,24'E 006°25,24'E 006°24,93'E 2. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung, der Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der o.g. Offshore-Anlagen dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen. 3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am 15. April 2018 in Kraft und gilt bis auf Widerruf. 4. Die gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See erlassene Allgemeinverfü- gung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszonen im Bereich der Offshore-Anlagen „alpha ven- tus“, „Trianel Windpark Borkum“, „Merkur Offshore“, „Borkum Riffgrund I“, Borkum Riffgrund II“, „DolWin alpha“, „DolWin gamma“ (Az: 3200S-332.3/14 vom 31. Mai 2017) wird mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgeho- ben. II. Begründung: Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der Baugeräte und der baulichen Anlagen erforder- lich. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasser- straßen und Schifffahrt – Standort Aurich, Schloßplatz 9, 26603 Aurich, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Aurich, den 15. Februar 2018 3200S-332.3/14 Im Auftrag Sühl

Types:

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Aurich ? Wasserstraße ? Ökostrom ? Borkum ? Offshore-Windpark ? Gewährleistung ? Öffentliche Ausschreibung ? Verkehrsfläche ? Bauliche Anlage ? Anlagenverordnung ? Schifffahrt ? Offshore ? Nordsee ?

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Language: Deutsch

Modified: 2018-02-15

Time ranges: 2018-02-15 - 2018-02-15

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