Description: ^1 WSV.de Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Allgemeinverfügung zum Befahren der gemeinsamen Sicherheitszone um die Offshore-Windparks „Nordsee Ost“ und „Meerwind Süd/Ost“ sowie die Konverterplattformen „HelWin alpha“ und „HelWin beta“ vom 13. Juli 2021 I. Die Allgemeinverfügungen vom 3. September 2015 und vom 16. November 2015 zum Befahren der jeweiligen Sicherheitszonen der Offshore-Windparks „Meerwind Süd/Ost“ und „Nordsee Ost“ werden aufgehoben. II. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, erlässt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Allgemeinverfügung: Es ist Fahrzeugen, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, gestattet die Sicherheitszone um die Offshore-Windparks „Meerwind Süd/Ost“ und „Nordsee Ost“ sowie um die Konverterplattformen „HelWin alpha“ und „HelWin beta“ zu befahren. Die genauen Koordinaten der Sicherheitszone sind der aktuellen Bekanntmachung des BSH zur Änderung der Sicherheitszone (NfS 28-29/21) zu entnehmen. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See unter den nachfolgenden Auflagen und Bedingungen erlassen: 1.Die Fahrzeuge müssen über eine funktionsfähige AIS-Anlage verfügen. Die AIS - Anlage ist spätestens unmittelbar vor dem Befahren der Sicherheitszone einzuschalten und während der gesamten Dauer des Befahrens der Sicherheitszone zu betreiben. Verfügbare AIS-Daten, insbesondere über die aktuelle Verkehrssituation und alle Schiffsbewegungen, sind zu verfolgen und entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen. 2.Das Befahren erfolgt unter Beachtung der Regeln einer guten Seemannschaft und mit entsprechender Sorgfalt. Dies gilt insbesondere bei bestimmten Witterungsverhältnissen wie z.B. unsichtiges Wetter oder Eisschlag ausgehend von den Windenergieanlagen. Vor passiven Fischereigeräten wie Körben und Reusen, Anlagen zu meereskundlichen Untersuchungen (vor allem Messstellen) wird gewarnt. 3Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umstanden unvermeidbar, behindert oder belästigt wird 4Das Befahren der Sicherheitszone erfolgt vorbehaltlich Nummer 6 ausschließlich zum Zweck einer direkten Durchfahrt Das Ankern in der Sicherheitszone sowie das Anlegen und das Festmachen an Bauwerken der Windparks oder an den Konverterplattformen ist verboten 5Das Befahren ist nur bei einer Sichtweite großer als 1000 m und bis zu einer Windstärke von 6 Bft gestattet Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der gewerblichen Fischerei Das Befahren mit Fahrzeugen der gewerblichen Fischerei ist nur bei einer Sichtweite großer als 500 m und bis zu einer Windstärke von 8 Bft gestattet 6Der Einsatz von Schlepp- und Treibnetzen oder ähnlichen Fischereigeraten in der Sicherheitszone ist untersagt Passive Fischerei mit Korben und Reusen in der Sicherheitszone außerhalb der bebauten Windparkflachen bleibt davon unberührt, soweit sich die passiven Fischereigerate auf dem Meeresboden befinden Außerhalb der bebauten Windparkflachen bedeutet, dass 150 m zu den Windparkaußengrenzen, zu der parkinternen Verkabelung der Windparks und den stromabfuhrenden Kabeln Meerwind_AC112, Meerwind_AC113, FlelWinl, HelWin2, NordseeOst_AC110, NordseeOst_AC111, AmrumbankWest_AC132, AmrumbankWest_AC133 sowie ein Mindestabstand von 1000 m zu den Konverterplattformen und Umspannplattformen eingehalten wird Die jeweiligen Standorte bzw Kabeltrassen sind der aktuellen, amtlichen Seekarte 1370 zu entnehmen Zum Zweck der passiven Fischerei darf von der Vorgabe der direkten Durchfahrt (Nummer 4) in dem benannten Bereich der äußeren Sicherheitszone abgewichen werden 7Die aktuelle amtliche Seekarte 1370 ist mitzufuhren 8Zu sämtlichen Windenergieanlagen ist ein größtmöglicher Abstand, mindestens jedoch 150 m, einzuhalten 9Zu allen Plattformen (insbesondere Umspannwerken und Konverterplattformen) ist ein sicherer Abstand von mindestens 1000 m einzuhalten Die Positionen dieser Plattformen sind der aktuellen amtlichen Seekarte 1370 zu entnehmen 10 Werden ersichtlich Arbeiten an Windenergieanlagen oder ähnlichen Bauwerken im Windpark durchgefuhrt oder findet Flugbetrieb an den Bauwerken statt, ist ein sicherer Abstand von mindestens 1000 m zu den Arbeiten bzw Bauwerken einzuhalten 11 Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet Ausnahmen von den Nummern 4, 5 und 8 bis 10 gelten für Fahrzeuge und Gerate, die der Reparatur, Ausrüstung und Versorgung der Offshore-Windparks bzw Konverterplattformen dienen oder von den Betreibern der Windparks bzw der Konverter zur Erfüllung und Kontrolle der Einhaltung der den Betreibern obliegenden Verpflichtungen oder für Such- und Rettungseinsatze eingesetzt werden Von den Vorschriften dieser Verfügung sind weiterhin Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist Fahrzeuge der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ sowie zu Such- und Rettungszwecken eingesetzte Fahrzeuge sind von den Ge- und Verboten dieser Verfügung ausgenommen, soweit die Durchfahrt Such- und Rettungszwecken dient Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann weitere Ausnahmen von den Regelungen dieser Verfügung zulassen 12 Diese Allgemeinverfugung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben und gilt bis auf Widerruf Begründung Zu den Nummern 1 bis 10 und Nummer 12 Von der Begründung wird gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen Diese Allgemeinverfugung wird gemäß § 60 Absatz 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung öffentlich bekanntgegeben Zu Nummer 11 Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet Ein eventuell erhobener Rechtsbehelf gegen die vorliegende Allgemeinverfugung hatte ohne diese Anordnung aufschiebende Wirkung Somit konnten die getroffenen Regelungen bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht durchgesetzt werden Eine sofortige Umsetzung ist notwendig und liegt im Interesse der Allgemeinheit Mit dem Bau des Windparks Kaskasi II in diesem Jahr und der damit einhergehenden Sperrung der ehemaligen Verkehrsflache inklusive der Sicherheitszone, zu der auch der Windpark Amrumbank West zahlt, wird eine umgehende verkehrliche Nutzbarkeit der Wasserfläche in den obig genannten Windparks erforderlich, um zugig verkehrliche Ausweichflachen zu schaffen Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfugung inklusive ihrer Nebenbestimmungen uberwiegt, da nur so die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen in der Sicherheitszone der Windparks gewährleistet werden kann Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfugung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, erhoben werden Bonn, den 13 Juli 2021 3800S21-332 16/0004-WKA/029 OWP Nordsee Ost 3800S21-332 16/0004-WKA/037 OWP Meerwind Sud / Ost Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Im Auftrag KARSTEN
Types:
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Bonn ? Windgeschwindigkeit ? Messstation ? Wasserstraße ? Verwaltungsverfahrensgesetz ? Windkraftanlage ? Umspannwerk ? Offshore-Windpark ? Fischereifahrzeug ? Meeresboden ? Verkehrsbauwerk ? Windpark ? Sude ? Fischfanggerät ? Schädliche Umwelteinwirkung ? Karstgebiet ? Rechtsbehelf ? Seeschifffahrt ? Wasserfläche ? Treibnetzfischerei ? Reparatur ? Fangbeschränkung ? Gemeinwohlorientierung ? Öffentliches Interesse ? Schifffahrt ? Verkehrssicherheit ? Verkehrsteilnehmer ? Offshore ? Nordsee ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2021-07-13
Time ranges: 2021-07-13 - 2021-07-13
Accessed 1 times.