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Erklärung des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen und Kenntnisnahme der Informationen zur Datenverarbeitung

Description: Name des*der Antragsteller*in Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Vorhaben Erklärung des*der Antragsteller*in zu subventionserheblichen Tatsachen nach Nummer 7.7.2 der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs vom 23.11.2022 sowie Kenntnisnahme der Informationen zur Datenverarbeitung nach Artikel 13 und 14 EU-Datenschutz-Grundverordnung Erklärung des*der Antragsteller*in zu subventionserheblichen Tatsachen Die Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind nach der Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 3.4.1 zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) als subventionserheblich zu bezeichnen. Zu den Tatsachen nach der VV Nr. 3.4.1 zu § 44 BHO gehören insbesondere die in den VV Nr. 3.4.2.1 bis 3.4.2.4 und 3.4.3 zu § 44 BHO aufgeführten Merkmale. Auszug aus der VV zu § 44 BHO 3.4Bei einer Zuwendung an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen soll, gilt zusätzlich Folgendes: 3.4.1Dem Antragsteller sind im Antragsvordruck oder in anderer Weise im Zusammen- hang mit dem Antrag die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 1 Subventionsgesetz - SubvG -), die nach 3.4.1.1 dem Zuwendungszweck, 3.4.1.2 Rechtsvorschriften, 3.4.1.3 diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungs- Erklärung des*der Antragsteller*in zu subventionserheblichen Tatsachen Seite 2 von 5 bescheid (Nr. 5), 3.4.1.4 besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvo- raussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind. Der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hinzuweisen. 3.4.2 Zu den Tatsachen nach Nr. 3.4.1 gehören insbesondere solche, 3.4.2.1 die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind, 3.4.2.2 die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensüber- sichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, des Haushalts- oder Wirtschafts- plans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder sonstiger nach Nrn. 3.1 und 3.2 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind, 3.4.2.3 von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49, 49 a VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist, 3.4.2.4 die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschaff- ten Gegenstandes beziehen (§ 3 Abs. 2 SubvG). 3.4.3 Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer bean- tragten Zuwendung (§ 4 SubvG). Der Subventionsbetrug ist strafbar nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB). § 264 StGB – Subventionsbetrug (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder un- vollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, 2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschrif- ten oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, 3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder 4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben er- langte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserheb- liche Tatsachen gebraucht. Erklärung des*der Antragsteller*in zu subventionserheblichen Tatsachen Seite 3 von 5 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Bele- ge für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder 3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Be- fugnisse oder seine Stellung mißbraucht. (3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern. (7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Ge- genstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwen- den. (8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist 1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll; 2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird. Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unter- nehmen. (9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen, 1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als sub- ventionserheblich bezeichnet sind oder 2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

Types:

Origins: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Investitionsförderung ? Verwaltungsvorschrift ? Öffentliches Unternehmen ? Kombinierter Verkehr ? Europäische Union ? Anwendungsbeschränkung ? Bilanz ? Datenverarbeitung ? Landesrecht ?

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Language: Deutsch

Modified: 2023-05-09

Time ranges: 2023-05-09 - 2023-05-09

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