Description: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen Vom 24. Juni 2021 1 Förderziel und Zuwendungszweck 1.1 Der Marktanteil der deutschen Binnenschifffahrt ist seit Jahren insgesamt rückläufig. Ihr Anteil am Modal Split der Verkehrsleistung sank von 9,3 % im Jahr 2016 auf 7,2 % im Jahr 2019. Die lang andauernde Niedrigwasserphase im Jahre 2018 führte zu einem Rückgang des Güterverkehrs auf den Wasserstraßen verbunden mit erheblichen volkswirtschaftlichen Verlusten und Auswirkungen auf die gesamte deutsche Wirtschaft. Eine vollständige Rückverlagerung der verlorengegangenen Transporte auf die Binnenschifffahrt dürfte nach den Erfahrungen der letzten Jahre eher unwahrscheinlich sein. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, dass die Binnenschiffsflotte nachhaltig modernisiert wird und so viele Güter wie möglich, auch in Niedrigwasserphasen, über die Wasserstraßen transportiert werden. 1.2 Die Binnenschifffahrt ist gemessen an den Transportmengen immer noch ein vergleichsweise umweltfreundlicher Verkehrsträger. Hinsichtlich Feinstaub- und insbesondere Stickstoffdioxidemissionen besteht aufgrund des oft hohen Alters ihrer Motoren jedoch Nachholbedarf. Durch gezielte und effektive Anreize für Investitionen in umwelt- und klimaschonende sowie moderne Antriebstechnik sollen die Voraussetzungen für die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt als wichtiger Wirtschaftszweig geschaffen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Binnenschiffe sehr langlebige Wirtschaftsgüter sind. Rund 80 % der Binnenschiffer sind selbstfahrende Schiffseigentümer, die mit ihren Familien auf den Schiffen leben und arbeiten. 1.3 Im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vom 12. März 2018 wurde vereinbart, das Förderprogramm zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen fortzusetzen und auszubauen. Seit Abschluss des Koalitionsvertrages sind weitere Handlungsgrundlagen zur Weiterentwicklung dieses Förderprogramms beschlossen worden: der Masterplan Binnenschifffahrt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom Mai 2019 und das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 vom Oktober 2019. Der Masterplan Binnenschifffahrt ist die Grundlage für ein leistungsfähiges, umwelt- und klimafreundliches, sicheres und effizientes System Wasserstraße der Zukunft. Er ist Leitlinie für die Ausgestaltung und Umsetzung von Maßnahmen für eine wettbewerbsfähige, moderne und umwelt- und klimafreundliche Binnenschiffsflotte. 1.4 Dieses Förderprogramm dient auch dazu, den deutschen Beitrag zur Verkehrspolitik der EU auszubauen und Initiativen der Europäischen Kommission im Bereich der Binnenschifffahrt zu flankieren. Mit der Konzentration von Maßnahmen auf Bereiche mit dem höchsten Mehrwert für die Binnenschifffahrt soll ihr Potenzial als sicherer, nachhaltiger und effektiver Verkehrsträger in der multimodalen Transportkette gestärkt werden. Die Binnenschifffahrt soll der Rolle des Verkehrs bei der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas Rechnung tragen. 1.5 Die Ergebnisse der Evaluierung des Förderprogramms zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom Mai 2019 zeigen, dass es Optimierungsbedarf bei der Förderung einer modernen und nachhaltigen Binnenschifffahrt gibt. Insgesamt bedarf es einer substanziellen Ausweitung und Erhöhung des Fördervolumens zur Modernisierung der 1 Binnenschiffsflotte, um den gegenwärtigen wirtschaftlichen Herausforderungen Erwartungen gerecht zu werden. Diese Richtlinie schafft die Grundlage dafür. und 1.6 Ziel dieses nationalen Förderprogramms ist es, 1.6.1 die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Sicherheit von Binnenschiffen auch bei Niedrigwasserperioden dauerhaft zu erhöhen und die Gefahr von Schiffsunfällen auf den Binnengewässern zu senken, indem die effizienzsteigernde und sicherheitsbezogene Ausstattung an Bord mit digitaler Informationstechnik, Assistenzsystemen und Systemen zum automatisierten bzw. (teil-)autonomen Fahren quantitativ und qualitativ verbessert wird, und 1.6.2 die Nachhaltigkeit von Binnenschiffen zu erhöhen, indem die negativen Wirkungen von Binnenschiffen auf Umwelt und Klima durch die Aus- und Umrüstung von Binnenschiffen mit neuen, umweltfreundlichen und emissionsärmeren Motoren, alternativen Antrieben und Abgasnachbehandlungs-Systemen soweit gesenkt werden, dass die Binnenschifffahrt zur Erreichung der Luftreinhalte- und Klimaschutzziele des Verkehrssektors beitragen kann. 2 Rechtsgrundlage 2.1 Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 2.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2.3 Die Gewährung von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Beihilferechtliche Grundlage für diese Richtlinie ist die Entscheidung der Europäischen Kommission auf Grundlage des Artikels 93 AEUV und den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (UEBL) (ABl. C 200 vom 28. Juni 2014, S.1) in der Fassung der Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8. Juli 2020, S. 2). 3 Gegenstand der Förderung Gefördert werden nach dieser Richtlinie: 3.1 Maßnahmen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit 3.1.1 Maßnahmen der Digitalisierung und Automatisierung von Binnenschiffsneubauten und im Einsatz befindlicher Binnenschiffe, wenn diese zur Verbesserung deren Sicherheit sowie zur Minderung der Schadstoff- und Treibhausgasemissionen führen. Hierzu zählen insbesondere Systeme zum automatisierten bzw. (teil-)autonomen Fahren, Kollisionswarnsysteme, Schleusenmanagementsysteme, Assistenzsysteme zum energieoptimierten Fahren, Brückenanfahrwarnsysteme und Bahnführungssysteme. 3.1.2 Maßnahmen zur Verbesserung der Hydrodynamik oder propulsionsverbessernde Maßnahmen, sofern eine Einsparung des Energieverbrauchs gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeug bei in Fahrt befindlichen Binnenschiffen um mindestens 10 % erreicht wird. 2 3.1.3 Maßnahmen zur Optimierung von im Einsatz befindlichen Binnenschiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, für eine größere Einsatzfähigkeit bei Niedrigwasser. Hierzu können zum Beispiel zählen: a) Maßnahmen am Hinterschiff: - Ersatz des Hinterschiffs durch ein anderes Hinterschiff, - Optimierung des Hinterschiffs durch einzelne bauliche Maßnahmen wie den Einbau eines Propellertunnels oder eines Flextunnels, - Optimierung der Propulsionsorgane durch Veränderungen am Propeller, den Einbau von Düsenpropeller-, Ruderpropeller-, Pumpjet- oder anderen innovativen Antriebsanlagen, - Optimierung der Zuströmung zum Propeller durch den Anbau von Strömungsleiteinrichtungen, - Optimierung der Nachströmung vom Propeller durch den Anbau von Abstromblechen. b) Maßnahmen am Vorschiff: - Ersatz des Vorschiffs durch ein anderes Vorschiff, - Optimierung des Vorschiffes durch bauliche Änderungen zur Widerstandsminderung, - Einbau von Manövrierhilfen wie Bugstrahlanlagen. 3.1.3.1 Diese Maßnahmen sind förderfähig, wenn nach dem Umbau das Binnenschiff, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, gegenüber dem ursprünglichen Zustand bei einem um wenigstens 15 cm geringeren Minimaltiefgang ein sicheres Manövriervermögen aufweist. Durch die Umbaumaßnahme darf der durchschnittliche Energiebedarf bei normalen Abladezuständen nicht negativ beeinflusst werden. 3.1.3.2 Bei Ersatz des Hinter- und Vorschiffs nach Nummer 3.1.3 sind die Übergangsbestimmungen nach ES-TRIN in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Anweisung ESI-IV-1 zu beachten. 3.1.3.3 Der Nachweis der Verbesserung ist in geeigneter Form, z.B. durch eine Vergleichsrechnung für die repräsentativen Fahrtgebiete (einschließlich repräsentativer Einsatzprofile), in denen das Binnenschiff, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, verkehren soll, oder mittels Ergebnissen von Modellversuchen und CFD-Simulationen zu erbringen. 3.2 Maßnahmen zur Reduzierung der Luftschadstoffemissionen 3.2.1 Die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen mit Motoren, die mit alternativen, insbesondere regenerativen Kraftstoffen betrieben werden, mit der Maßgabe, dass die Grenzwerte für Stickstoffemissionen (NOX) und für Partikelmasse (PM) nach Anhang II der NRMM-Verordnung1 jeweils um mindestens 10 % unterschritten werden. 3.2.2 Die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen mit diesel- und gaselektrischen Antrieben und Hybridantrieben. Bei diesel- oder gaselektrischen Antrieben sowie Hybridantrieben muss der Verbrennungsmotor die folgenden Vorgaben erfüllen. 1 Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/212 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16. September 2016, S. 53), in dieser Richtlinie als NRMM-Verordnung bezeichnet. 3
Types:
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
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Language: Deutsch
Modified: 2021-07-01
Time ranges: 2021-07-01 - 2021-07-01
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