Description: Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Juli 2024 BAnz AT 24.07.2024 B6 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Digitales und Verkehr Bekanntmachung der Zusatzbestimmungen für den Einsatz von Kraftstoff-Wasser-Emulsionsanlagen für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen Vom 4. Juni 2024 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) gibt hiermit die Zusatz- bestimmungen für den Einsatz von Kraftstoff-Wasser-Emulsionsanlagen (KWE-An- lagen) für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms nachhaltige Modernisie- rung von Binnenschiffen (Anlage) bekannt. Auf die Bekanntmachung der Zusatzbestimmungen für Abgasnachbehandlungs- systeme (ANS) für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen wird hingewiesen. Bonn, den 4. Juni 2024 Bundesministerium für Digitales und Verkehr Im Auftrag Renate Bartelt-Lehrfeld Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Juli 2024 BAnz AT 24.07.2024 B6 Seite 2 von 5 Anlage Zusatzbestimmungen für den Einsatz von Kraftstoff-Wasser-Emulsionsanlagen (KWE-Anlagen) für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen1 (Fassung 05/2024) Inhalt §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 Allgemeine Bestimmungen Zulassung zum Verkehr Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung Besondere Anforderungen an KWE-Anlagen Übereinstimmung mit den Herstellerangaben, Test von Prototypen Sonstige Bestimmungen Übergangsbestimmungen Pflichten des Antragstellers, des Schiffseigners und des Herstellers §1 Allgemeine Bestimmungen 1. Die Kraftstoff-Wasser-Emulsionsanlage (KWE-Anlage) ist so zu konzipieren, dass mit Ausnahme der vom Hersteller anzugebenden auftretenden Leistungsreduktion der Motor und das Antriebssystem nicht negativ beeinflusst wer- den. 2. Der Nachweis der Einhaltung der Forderungen gemäß Förderprogramm, insbesondere hinsichtlich a) der Einhaltung der nach ES-TRIN2 vorgegebenen Grenzwerte für Luftschadstoffe und umweltschädigende Par- tikel für die Dieselmotoren, b) der Einhaltung der vom Hersteller vorgegebenen Reduktionspotentiale bezüglich der Grenzwerte nach Buch- stabe a für die Dieselmotoren und c) der erreichbaren Kraftstoffreduktion, sofern hierfür eine Förderung beantragt wird, sowie eine Angabe zu der durch die KWE-Anlage gegebenenfalls bedingten maximalen Leistungsreduzierung des Motors sind durch Vorlage einer entsprechenden Herstellererklärung zu erbringen. §2 Zulassung zum Verkehr Voraussetzung für eine dauerhafte Zulassung zum Verkehr ist die Einhaltung der Bestimmungen des ES-TRIN unter Berücksichtigung 1. der nachfolgenden §§ 4 bis 8 oder 2. einer Empfehlung der ZKR3 oder eines Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission nach Richtlinie (EU) 2016/16294 für die KWE-Anlage. §3 Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung 1. Der Einbau einer KWE-Anlage im Verbund mit einem neuen Motor, bei dem das Niveau der Emissionen von gas- förmigen Luftschadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflusst wird, bedingt die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/16285 mit deren Artikeln 21 und 25. 2. Bei KWE-Anlagen, die nachgerüstet werden und die in die Motorsteuerung eingreifen oder Motorbetriebsparameter ändern, ist zu prüfen, ob eine neue oder eine Ergänzung der bestehenden Typgenehmigung6 für den Motor erfor- derlich wird. Sofern eine Typgenehmigung erforderlich ist, darf der Einbau nur bei einem typgenehmigten Gesamt- system Motor und KWE-Anlage erfolgen. 3. Bei der Nachrüstung mit einer KWE-Anlage, bei der Änderungen am Motor erfolgen, ist die Zustimmung des Motor- herstellers einzuholen. Sollte die Zustimmung seitens des Herstellers verweigert werden oder ist eine Zustimmung nicht mehr einholbar, weil der Hersteller nicht mehr existiert, darf der Einbau nur erfolgen, wenn ein entsprechendes 1 2 3 4 5 6 Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen (Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen) vom 9. Februar 2024 (BAnz AT 08.03.2024 B5). Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2023/I Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG Gilt nur für Motoren, die bereits eine Typgenehmigung haben. Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Juli 2024 BAnz AT 24.07.2024 B6 Seite 3 von 5 Gutachten eines Motorensachverständigen vorliegt, das seitens eines Technischen Dienstes nach Verordnung (EU) 2016/1628 bestätigt wird.7 Die GDWS8 kann in begründeten Fällen auf die Vorlage dieses Nachweises oder die Bestätigung durch den Technischen Dienst verzichten. 4. Die Nachrüstung mit einer KWE-Anlage erfordert nach dem Einbau grundsätzlich eine Sonderprüfung nach ES-TRIN Kapitel 9, hierbei abweichend auf Basis der Anlage zur Bedienungsanleitung „Einstellung emissions- relevanter Komponenten“ nach § 8 Nummer 4. Im Ergebnis der Sonderprüfung ist die KWE-Anlage mit folgenden Angaben unter Nummer 52 im Schiffsattest/Schiffszeugnis einzutragen: a) KWE-Anlagen-Typ nach Herstellerangabe; b) Hersteller; c) Seriennummer der Anlage; d) installiert an Motor9 und e) Einbauort. Optional können zusätzlich folgende Angaben eingetragen werden: f) Reduktionspotential gemäß Herstellerangabe in der Herstellererklärung (in %) für NOx …/PM … g) Der Hersteller garantiert hiermit gemäß Herstellererklärung mindestens das Einhalten der Grenzwertstufe 2 der ZKR/der Grenzwertstufe IIIA/IIIB/IV der Richtlinie 97/68/EG.10 Im Falle der Einträge nach Buchstabe f und g ist die Herstellererklärung an Bord mitzuführen. Die GDWS kann diese Prüfung im Einzelfall auch dem Hersteller überlassen. 5. Zwei Jahre nach Inbetriebnahme ist der ordnungsgemäße Zustand und die Funktion einer nachgerüsteten KWE-Anlage durch eine Sonderprüfung nach ES-TRIN Kapitel 9 zu bestätigen. 6. Die Prüfung der KWE-Anlage ist des Weiteren Bestandteil der regelmäßigen Zwischenprüfungen nach ES-TRIN Kapitel 9, hierbei abweichend auf Basis der Anlage „Einstellung emissionsrelevanter Komponenten“ zur Bedie- nungsanleitung nach § 8 Nummer 4. §4 Besondere Anforderungen an KWE-Anlagen 1. Hat das Schiff kein weiteres Hauptantriebssystem, das eine ausreichende Antriebsleistung sicherstellt, muss bei einer Störung der KWE-Anlage, die zum Ausfall des Motors führen kann, die KWE-Anlage umgehend abgeschaltet werden. Sofern erforderlich, ist für den weiteren Betrieb des Motors ein Bypass vorzusehen. Neben einer mög- lichen automatischen Abschaltung ist eine manuelle Notabschaltung vorzusehen. 2. Das Leitungssystem zwischen der KWE-Anlage und dem Motor ist derart zu schützen, dass bei einem Leitungs- leck oder -bruch eine Fehlfunktion des Motors ausgeschlossen ist. Hierbei ist das Leitungssystem hinsichtlich der Qualität des Leitungsmaterials, der Verlegung und der Verbindungselemente wie die originalen Kraftstoffleitungen auszuführen. Sind spezielle Vorgaben an das originale Leitungssystem durch den Motorhersteller oder die Unter- suchungskommission gemacht worden, sind diese auch für das ergänzte Leitungssystem zu übernehmen. 3. Der Betriebszustand der KWE-Anlage ist im Steuerhaus und an der Anlage anzuzeigen. 4. Fehlfunktionen oder ein Ausfall der KWE-Anlage oder wesentlicher Komponenten sind, sofern sie den sicheren Betrieb des Schiffes gefährden, a) in einem Datenlogger aufzuzeichnen und b) im Steuerhaus (optisch und akustisch) anzuzeigen. Die Anzeige darf erst nach Quittierung durch den Schiffs- führer zurückgesetzt werden. 5. Folgealarme sind so zu berücksichtigen, dass entweder eine weitere Anzeige oder die Anzeige prioritätsgesteuert stufenweise erfolgt, wobei der Alarm mit der höchsten Priorität zuerst und nach dessen Beseitigung die prioritär jeweils folgenden angezeigt werden. 6. Eine Fehlfunktion der KWE-Anlage darf unter keinen Umständen einen vorgesehenen Notbetrieb des Schiffes behindern. 7. Änderungen an einem Motor, die im Zusammenhang mit dem dauerhaften Betrieb einer KWE-Anlage vorgenom- men wurden, sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der GDWS zu übergeben. 8. Die Wartung der KWE-Anlage hat nach Herstellerangaben zu erfolgen. Jede Wartung ist durch eine Bescheinigung zu dokumentieren, welche an Bord in einem Wartungsbuch aufzubewahren ist. 7 Der nicht genehmigte Eingriff könnte zum Ausfall der Antriebsanlage führen und verstößt damit gegen Sicherheitsanforderungen des ES-TRIN. Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) 9 Angabe der Motorbezeichnung 10 Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- staaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmoto- ren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59, S. 1) 8
Types:
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
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Language: Deutsch
Modified: 2024-06-04
Time ranges: 2024-06-04 - 2024-06-04
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