Description: GDWS Standort Münster 3800S11-312.04/0002-005/1 Münster, 26.07.2018 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Allgemeinverfügung zur Regelung der Benutzung von Schleusen an Binnenschifffahrtsstraßen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vom 26. Juli 2018 I. Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, er- lässt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt folgende Allgemeinverfü- gung: 1.Die Benutzung der Schleusen an Binnenschifffahrtsstraßen mit schwimmen- den Gegenständen, auf denen kein sitzender Aufenthalt von Personen mög- lich ist, keine Festmacheeinrichtungen vorhanden und keine Absturzsiche- rungen gegen das Überbordgehen von Personen vorhanden sind, ist verbo- ten. Dies gilt insbesondere für Surfbretter, die für das sog. Stand-Up- Paddling genutzt werden. 2.Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. 3.Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bun- desanzeiger in Kraft. II. Begründung: Insbesondere in der Wassersportsaison des vergangenen Jahres gab es eine stei- gende Nachfrage seitens der Wassersportler, Wasserstraßen durchgehend z.B. mit sog. Stand-Up-Paddle-Boards zu befahren. Hierbei handelt es sich um einen schwimmfähigen, surfbrettartigen Körper, der allenfalls an der Unterseite mit einer Finne, darüber hinaus aber in der Regel mit keinerlei Bauteilen versehen ist. Auf die- sen Brettern stehend bewegt sich die jeweilige Person mittels eines Stechpaddels fort. Um die Wasserstraßen möglichst durchgehend zu befahren wurde immer wieder auch die Schleusung dieser Gegenstände mit den darauf befindlichen Personen be- gehrt. Insbesondere an Schleusen mit größeren Hubhöhen entstehen hierbei Situati- onen, die zu Gefährdungen für die Personen auf diesen Brettern oder den anderen Fahrzeugen in der Schleusenkammer führen können. Aufgrund dieser Situation ist ein grundsätzliches Verbot des Schleusens der im Te- nor genannten Gegenstände, insbesondere der Stand-Up-Paddle-Boards, angezeigt. Da es hierbei um die Regelung der Benutzung einer Sache (nämlich der jeweiligen Schleuse) durch die Allgemeinheit geht, war die Rechtsform der Allgemeinverfügung zu wählen (§ 35 S. 2 VwVfG). Die Ermächtigungsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist § 1 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und 5 sowie Abs. 2 S. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (Bin- SchAufgG), wonach die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung unter anderem zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver- kehrs sowie der Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (sog. Schiff- fahrtspolizei) auf den Bundeswasserstraßen nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwir- kungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen können. Für den Erlass einer hierauf gestützten Allgemeinverfügung, die bundesweit Anwen- dung findet, ist die GDWS als Mittelbehörde der Wasserstraßen- und Schifffahrts- verwaltung zuständig (§ 1 Abs. 2 S. 1 BinSchAufgG). Die Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu machen, da eine Bekanntgabe an die einzelnen Betroffenen hier untunlich bzw. unmöglich ist. Es ist nämlich im Voraus nicht ersichtlich, wie viele Personen von dieser die Nutzung der Schleuse regelnden Allgemeinverfügung betroffen sein werden. Deshalb ist sie mit ihrem verfügenden Teil ortsüblich bekannt zu machen (§ 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG), was hier aufgrund der beabsichtigten bundesweiten Gültigkeit in einem bundesweit erscheinenden und zu- gleich für jedermann zugänglichen Publikationsmedium, nämlich dem Bundesanzei- ger, zu erfolgen hat. Wegen § 27a Abs. 1 VwVfG wird die Allgemeinverfügung zudem auf das Internetportal ELWIS (www.elwis.de) der Wasserstraßen- und Schifffahrts- verwaltung eingestellt, da diese Internetseite im Bereich der Schifffahrt und des Wassersportes weit verbreitet ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Denn werden die im Tenor genannten Gegenstände (insbesondere die sog. Stand- up-Paddle-Boards) geschleust, entstehen zum Einen Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum Anderen gehen insofern aber auch Gefahren von die- sen Gegenständen aus. Aufgrund ihrer geringen Stabilität im Wasser und den mit einem Schleusenvorgang verbundenen Wasserverwirbelungen in der Schleusen- kammer, drohen einerseits unkontrollierte Bewegungen in der Schleusenkammer, sodass Schäden an anderen Fahrzeugen entstehen können. Viel gravierender ist aber, dass die auf dem Gegenstand befindlichen Personen durch dessen Instabilität beim Schleusenvorgang ins Wasser stürzen können. Das wird vor allem dadurch begünstigt, dass die Personen in der Regel aufrecht stehen und schon dadurch nicht den für einen Schleusenvorgang erforderlichen festen Halt haben. Erschwerend kommt hinzu, dass auch keinerlei Absturzsicherungen gegen das Überbordgehen vorhanden sind. Verliert eine Person also das Gleichgewicht, so fällt sie über Bord. Wird der Schleusenvorgang in diesem Fall nicht unmittelbar ge- stoppt, so drohen Schäden an Leib und Leben, da durch das ein- oder ausströmende Wasser in den Schleusenkammern Verwirbelungen entstehen, gegen die auch geüb- te Schwimmer wenig ausrichten können. Die gleichen Gefahren gehen von eventuell zugleich geschleusten Fahrzeugen aus, die sich ebenfalls bewegen und so Personen im Wasser einquetschen können. Schließlich ist auch das durch § 6.28 Nr. 9 lit. b Binnenschifffahrtsstraßenordnung geforderte Festmachen der Gegenstände während des Schleusenvorganges nicht möglich. Auch die Einbeziehung der Rechte der von diesem Verbot betroffenen Wassersport- ler führt zu keinem anderen Ergebnis. Betroffen sind hier die Rechte auf freie Entfal- tung der Persönlichkeit und ggf. die allgemeine Handlungsfreiheit. Diese Rechte müssen jedoch vor dem Hintergrund der erheblichen Gefahren, insbesondere für Leib und Leben der Personen auf den Gegenständen zurückstehen. Dieses Verbot schließt zudem nicht die durchgehende Befahrbarkeit der entsprechenden Wasser- straßen aus. Zwar stellen Schleusen ein Hindernis dar. Dieses kann jedoch durch ein Umtragen der jeweiligen Gegenstände über Land umgangen werden. Aus Gründen der Betriebssicherheit der Schleusen wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Umtragen nicht automatisch auch ein Betretungsrecht der Schleusenanla- gen umfasst. Zudem sind stets die ggf. erteilten Anweisungen des Schleusenbe- triebspersonals zu befolgen. Die Befugnisse der Schleusenaufsicht (bspw. nach § 6.28 Nr. 17 BinSchStrO) bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Diese kann ggf. auch von dieser Allgemeinverfügung abweichende Anweisungen treffen. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung war anzuordnen, da deren Wirksamkeit nicht vom Ausgang eines ggf. durchzuführenden Rechtsmittelverfahrens abhängen darf. Angesichts der derzeitigen Wassersportsaison wird es gerade in den Sommermonaten wieder vermehrt zur (begehrten) Nutzung der Schleusen mit ent- sprechenden Gegenstände, aber auch zu einer insgesamt vermehrten Nutzung der Schleusen durch die Freizeit- und Sportschifffahrt kommen, sodass (neben den ge- wichtigen Rechtsgütern, die hier gefährdet sind) eine kurzfristiges Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung erforderlich ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentli- chen Bekanntgabe Widerspruch bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- fahrt, Ulrich-von-Hassell-Str. 76, 53123 Bonn eingelegt werden. Münster, den 26. Juli 2018 3800S11-312.04/0002-005/1 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Im Auftrag Straub
Types:
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Bonn ? Münster ? Binnenwasserstraße ? Bundeswasserstraße ? Wasserstraße ? Binnenschifffahrtsstraßenordnung ? Schleuse ? Wasserschaden ? Gefahrenabwehr ? Rechtsgut ? Wassersport ? Sport- und Freizeitschifffahrt ? Schifffahrt ? Verkehrssicherheit ?
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Language: Deutsch
Modified: 2018-07-26
Time ranges: 2018-07-26 - 2018-07-26
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