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Anlage 4 - Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Wasserfahrzeugen

Description: Anlage 4 - Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Wasserfahrzeugen (zu § 15 Absatz 2) Bis 15 Meter Rumpflänge: Rumpflänge des Wasserfahrzeuges / Fahrtgebiet Besetzung 1) Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entsprechender Einzelfallgenehmigung 1 x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen Küstengewässer 1 x Sportküstenschifferschein 2) Küstennahe Seegewässer 1 x Sportseeschifferschein 3) Weltweite Fahrt 1 x Sporthochseeschifferschein 1 x Sportseeschifferschein Über 15 bis 25 Meter Rumpflänge: Rumpflänge des Wasserfahrzeuges / Fahrtgebiet Besetzung 1) Küstengewässer 1 x Sportküstenschifferschein 3) Küstennahe Seegewässer 2 x Sportseeschifferschein Weltweite Fahrt 2 x Sporthochseeschifferschein Über 25 Meter Rumpflänge: Rumpflänge des Wasserfahrzeuges / Fahrtgebiet Besetzung 1) Küstengewässer 2 x Sportküstenschifferschein Küstennahe Seegewässer 2 x Sportseeschifferschein Weltweite Fahrt 2 x Sporthochseeschifferschein 1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Wasserfahrzeuges. 2) Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Wasserfahrzeugen mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat. 3) Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden. Stand: 30. November 2024

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
}

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Seewasserstraße ? Ufer ? Küstengewässer ? Wasserfahrzeug ? Küstenregion ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2024-11-30

Time ranges: 2024-11-30 - 2024-11-30

Status

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Accessed 1 times.