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Informationsblatt Wichtige Sichtzeichen und Schallsignale auf Seeschifffahrtsstraßen

Description: Wichtige Sichtzeichen und Schallsignale der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der internationalen Kollisionsverhütungsregeln (ohne die Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal und sonstige örtliche Sondervorschriften) Gebots- und Verbotszeichen AnkerverbotAbstand von Tafelzeichen halten (m)Geschwindig- keitsbeschrän- kung (km/h)Höchstgeschw. 8 km/h vor SträndenSog und Wellenschlag vermeiden Begegnungs- verbot an EngstellenÜberholverbot für alle Fahr- zeugeFestmache- verbotLiege- verbotFahrtrichtung einhalten Wasserskilaufen im Fahrwasser erlaubtWassermotorrad- fahren im Fahr- wasser erlaubtSegelsurfen im Fahrwasser erlaubt vorübergehende Sperrung See- schifffahrtsstraßeSperrung See- schifffahrtsstraße (Teilstrecke) AnhaltenAnhalten in Schleusen Querströmung (2 Lichtbalken)Außergewöhnliche Schifffahrtsbehinderung Schallsignal geben Sperrung Seeschiff- fahrtsstraße (gesamte Strecke) Ende Gebots- oder Verbots- strecke Warn- und Hinweiszeichen Frei fahrende Fähre Nicht frei fahrende Fähre Feste Brücken Durchfahrtsverbot außerhalb der Markierung Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr in beiden Richtungen Empfohlene Durchfahrtsöffnung (Gegenverkehr gesperrt) Schwimmende Schifffahrtszeichen ( ) ( ) ( ) ( N NW NO ) Steuerbordseite Fahrwasser (von See kommend) Backbordseite Fahrwasser (von See kommend) ( ) ( ) Ge- fahren- stelle W O Zufahrt zu Fahrwassern und Mitte von Schifffahrtswegen Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers ( ) ( ) SO SW Einzelgefahrstellen S Nord-, Ost-, Süd-, West-Kardinal-Zeichen ( ) ( () ) ( () ) Sperrgebiete ( )( ( ) )( ) Mögliche Beschriftung „Warngebiet“ „Warn-G.“ „Warnstelle“ „Warn-St.“ „Fischerei“ „Fisch“ „Schüttstelle“ „Schütt-St.“ „Kabel“ „K“ „Pipe“ Reeden, besondere Gebiete und Stellen „Pipeline“ „Meile“ „ODAS“ ( ) Fahrverbot für Maschinen-, Surf- fahrzeuge und Wassermotorräder ( ) Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers ( ) © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), 15. Auflage 2024 Für lebendige Wasserstraßen Bewegliche Brücken, Sperrwerke, Schleusen Einfahrt, Durchfahrt verboten Freigabe wird vorbereitet uneinge- schränkt Anlage gesperrt Einfahrt, Durchfahrt frei Durchfahrtshöhe beschränktEinfahrt, Durchfahrt freiAusfahrt zusätzlich Vorfahrt beachtenbis zur 1. HubstufeGegenverkehr gesperrtverboten Segelfahrzeug mit MaschinenkraftSegelfahrzeug in Fahrt (Lichter im Topp wahlweise) Gegenver- kehr frei, evtl. Vorfahrt frei (ausfahren) Sichtzeichen der Fahrzeuge Maschinenfahr- zeug in Fahrt unter 12 m Länge Maschinenfahr- zeug in Fahrt unter 50 m Länge Maschinenfahr- zeug in Fahrt über 50 m Länge Segelfahrzeug in Fahrt unter 20 m Länge Maschinen- unter 7 m (max. 7 kn) bzw. Segelfahrzeug (auch unter Ruder) unter 12 m Länge, wenn andere Lichter nicht geführt werden können Manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt mit Fahrt durchs WasserFahrzeug auf Grund von 50 m Länge und mehrManövrierbehindertes Fahrzeug mit Fahrt durchs WasserTiefgangbehindertes Fahrzeug (KVR) Fischender Trawler (Schleppnetz) in Fahrt durchs WasserFischereifahrzeug mit Treibnetz (über 150 m Entfernung)Fahrzeug mit gefährlichen Gütern oder ein nicht entgaster TankerAnkerndes Fahrzeug unter 50 m Länge Maschinenfahr- zeug, das Schieß- scheiben schleppt Schubverband unter 50 m Länge Lotsenboot Schlepperverbände in Fahrt, bis 200 m Länge (links), mit längsseits geschleppten Anhängen (Mitte), üb. 200 m Länge mit außergewöhnl. Schwimmkörper (rechts) Nicht frei fahrende Fähre „Ich habe tauchende Personen unter Wasser, bitte Abstand halten“ Schallsignale AchtungMaschinenfahrzeuge in Fahrt bei verminderter Sicht Anforderungssignal Brücke/Sperrtor/ Schleuse öffnenMaschinenfahrzeuge gestoppt bei verminderter Sicht Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord Ich ändere meinen Kurs nach Backbord Ich arbeite rückwärts Durchfahren/Einfahren verboten (Brücke, Sperrwerk, Schleuse kann vorüber- gehend nicht geöffnet werden) Wdh. . . . Manövrierunfähige, -behinderte, Tiefgang behinderte, segelnde, fischende oder schleppende Fahrzeuge (auch vor Anker) bei verminderter Sicht Geschleppte Fahrzeuge bei verminderter Sicht Frei fahrende Fähren bei verminderter Sicht Nicht frei fahrende Fähren bei verminderter Sicht Zweifel- und GefahrensignalBugsierende Maschinenfahrzeuge in Fahrt bei verminderter Sicht Bleib-weg-Signal (min. 5 x pro Min.)Fahrzeug vor Anker unter 100 m bei verminderter Sicht (5 Sek. pro Min.) Anhalten (Aufforderung durch Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes) Allgemeines Gefahr- und Warnsignal Fahrzeug vor Anker über 100 m bei verminderter Sicht (nacheinander jeweils 5 Sek. pro Min.) Fahrzeug vor Anker bei verminderter Sicht (zusätzlich) Sperrung der Seeschifffahrtsstraße Die abgebildeten Sichtzeichen und Schallsignale mit Erläuterungstexten sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen nicht die jeweils aktuelle Fassung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) bzw. der Kollisionsverhütungsregeln (KVR). Dieses Infoblatt steht im Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice unter www.elwis.de als Download zur Verfügung. Lotsenfahrzeug bei verminderter Sicht (zusätzlich) © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), 15. Auflage 2024 www.wsv.de

Types:

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Seewasserstraße ? Fisch ? Wasserstraße ? Schleuse ? Fischereifahrzeug ? Stauanlage ? Schiff ? Fahrverbot ? Wasserfahrzeug ? Treibnetzfischerei ? Rohrfernleitung ? Fangbeschränkung ? Gefährliche Güter ? Rohrleitung ? Schifffahrt ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2024-07-03

Time ranges: 2024-07-03 - 2024-07-03

Status

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