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Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen ( NeustädterBuchtFzgV )

Description: Sie sind hier: ELWIS Sportschifffahrt Seebereich NeustädterBuchtFzgV Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen (NeustädterBuchtFzgV) vom 05. Mai 2021 (VkBl. 2021 Seite 617) Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1489), das zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 60 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3209; 1999 I Seite 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für ihren Zuständigkeitsbereich: Verordnung über das Verbot des Befahrens1) der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen (NeustädterBuchtFzgV) §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 1) Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und die Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nummer L 204 Seite 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nummer L 217 Seite 18), sind beachtet worden. Stand: 01. Juni 2021 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Sportschifffahrt Seebereich NeustädterBuchtFzgV §1 §1 Das Befahren der Neustädter Bucht, soweit sie Seeschifffahrtsstraße ist, ist in dem Bereich westlich der Verbindungslinie zwischen den Punkten LT Pelzerhaken und der Position 53° 59,55' N; 11° 00,00' E, an Land nordwestlich Groß Schwansee sowie seewärts der Verbindungslinie zwischen den beiden Molenköpfen auf der Trave bei Kilometer 27 mit 1. einem Sportfahrzeug mit Antriebsmaschine im Sinne des § 2 Nummer 18 Buchstabe b der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder 2. einem Wassermotorrad im Sinne des § 2 Nummer 21 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (Fahrzeug), dessen jeweiliger höchstmöglicher Schalldruckpegel 75 dB (A) nach Maßgabe des § 4 überschreitet, verboten. Soweit ein Fahrzeug mit zwei oder mehr Antriebsmaschinen ausgerüstet ist, darf der höchstmögliche Schalldruckpegel um höchstens 3 dB (A) überschritten sein. Stand: 01. Juni 2021 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Types:

Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Seewasserstraße ? Wasserstraße ? Technische Vorschrift ? Europäisches Parlament ? Seeaufgabengesetz ? Europäischer Rat ? Bucht ? Schalldruckpegel ? Sport- und Freizeitschifffahrt ? Schifffahrt ?

License: other-open

Language: Deutsch

Modified: 2021-06-01

Time ranges: 2021-06-01 - 2021-06-01

Status

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