Description: Sie sind hier: ELWIS Sportschifffahrt Binnenbereich Wasserskilaufen WasSkiV Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Wasserskiverordnung - WasSkiV) vom 17. Januar 1990 (BGBl. I Seite 107) geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Wasserskiverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I Seite 2199), Artikel 426 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Seite 2785), Artikel 10 der Fünften Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4580), Artikel 9 der Sechsten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20. Januar 2006 (BGBl. I Seite 220), Artikel 531 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 36 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 18. März 2024 (BGBl. I Nummer 100). Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 5 und des § 3c Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. August 1986 (BGBl. I Seite 1270) wird verordnet: Wasserskiverordnung (WasSkiV) §1 §2 §3 §4 §5 §6 § 7 (aufgehoben) § 8 (aufgehoben) Download Wasserskiverordnung (WasSkiV) Stand: 01. Mai 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Sportschifffahrt Binnenbereich Wasserskilaufen WasSkiV §1 §1 (1) Auf den Binnenschifffahrtsstraßen darf das Wasserskilaufen nur betrieben werden 1. auf den durch Tafelzeichen E.17 hierfür frei gegebenen Strecken und Wasserflächen, E.17 Wasserskistrecke 2. in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 bestimmte Zeiten festgesetzt sind, 3. bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 m, 4. wenn der Wasserskiläufer eine verkehrssicherheitstechnisch geeignete Wasserskiausrüstung verwendet und 5. in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 im Rahmen einer von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis und unter Beachtung einer nach § 4 Absatz 1 Satz 2 erteilten Auflage. Eine Wasserskiausrüstung gilt als verkehrssicherheitstechnisch geeignet, wenn sie für die geordnete Ausübung des Wasserskilaufens über 1. ausreichenden Auftrieb, 2. ausreichenden Aufprallschutz und 3. ausreichende Bewegungsfreiheit verfügt. (2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 zeigen den Anfang, das Ende und, soweit erforderlich, die Breite der frei gegebenen Strecken oder Wasserflächen an. (3) Eine Übersicht über die frei gegebenen Strecken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht. Stand: 01. Mai 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
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Tags: Binnenwasserstraße ? Auftrieb ? Schifffahrtsrecht ? Bundeskompetenz ? Wasserfläche ? Sport- und Freizeitschifffahrt ? Verkehr ?
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Language: Deutsch
Modified: 2024-05-01
Time ranges: 2024-05-01 - 2024-05-01
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