Description: § 4 Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Nummer 1 in den Kurs eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs hineinschwimmt, entgegen § 2 Nummer 2 näher als 50 m an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug heranschwimmt oder zwischen Anhängen eines in Fahrt befindlichen Schleppzugs durchschwimmt, entgegen § 2 Nummer 3 sich an ein fremdes oder in Fahrt befindliches Fahrzeug anhängt oder es erklettert, entgegen § 2 Nummer 4 ein Schifffahrtszeichen erklimmt oder dieses bzw. seine Befestigungen beschädigt, entgegen § 2 Nummer 5 eine Uferanlage oder -böschung beschädigt, im Bereich der Verbote nach § 3 badet. Stand: 01. September 2005
Types:
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Bundeswasserstraßengesetz ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2005-09-01
Time ranges: 2005-09-01 - 2005-09-01
Accessed 1 times.