Description: Ausnahme 32 (S, E) - Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) *) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern: Bw 01 (S, E) AGGABw "Mitführen" gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit Fahrzeugen der Bundeswehr Bw17 (S,E) AGGABw Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit Gefahrzetteln geringerer Größe Bw21 (S, E) AGGABw Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nummer 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen Bw23 (S, E) AGGABw Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen Gütern (Zubehör) Bw24 (S, E) AGGABw Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g. -Gütern und Feuerwerkskörpern der Klasse 1 Bw25 (S) AGGABw Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die beim Verschuss anfallen Bw27 (S, E) AGGABw Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1 Bw29 (S) AGGABw Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene Metallbebänderung Angaben im Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 32 (BwXX)", wobei XX der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht. *) Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Abteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz Gefahrgutwesen ( BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63, 53123 Bonn, angefordert werden. Stand: 01. Januar 2019
Types:
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Bonn ? Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ? Straßenverkehr ? Binnenschifffahrt ? Feuerwerk ? Vermerk ? Gefahrguttransport ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2019-01-01
Time ranges: 2019-01-01 - 2019-01-01
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