Description: VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 1101 Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 ( BGBl. I Seite 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 422) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde. 25 je begonnene Viertelstunde 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 1102 Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I Seite 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 422) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde. 25 je begonnene Viertelstunde 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 1201 Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR / RID 50 je begonnene Viertelstunde 1202 Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID 50 je begonnene Viertelstunde 1203 Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID 50 je begonnene Viertelstunde 1204 Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID 50 je begonnene Viertelstunde 1205 Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID 50 je begonnene Viertelstunde 1206 Wiederkehrende Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID 50 je begonnene Viertelstunde 1207 Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID 50 je begonnene Viertelstunde Stand: 21. Dezember 2024
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Gebühr ? Wasserkosten ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2024-12-21
Time ranges: 2024-12-21 - 2024-12-21
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