Description: § 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde (1) Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Nummer 7der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist zuständige Behörde für die Registrierung der Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b ADR / RID sowie der Kennzeichen des Herstellers nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n und Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe h ADR/RID; die Zulassung und Überwachung von Prüfstellen nach § 12 Absatz 1; die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der von ihr zugelassenen Prüfstellen nach Absatz 1.8.6.2.4.2 ADR/RID und die Anerkennung von Prüfstellen nach Absatz 1.8.6.2.4.3 ADR/RID. (2) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 4 genannten Zulassungen und Anerkennungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Stand: 01. Januar 2026
Text(
Editorial,
)
Origins: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Büromaterial ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2026-01-01
Time ranges: 2026-01-01 - 2026-01-01
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