Description: Anlage - Hinweise zur Klassifizierung von Proben: Die Klassifizierung richtet sich nach der überwiegenden Gefahr. Folgende Reihenfolge ist einzuhalten: Prüfung auf Klasse 7 → Festlegung der UN-Nummer im Benehmen mit der zuständigen Strahlenschutzbehörde Prüfung auf Klasse 1 → UN 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, 1 Prüfung auf Klasse 2 → UN 3168 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G. , 2.3 (2.1) Sind die Prüfungen unter Nummer 1 bis 3 ohne positives Ergebnis verlaufen, ist der Stoff/Gegenstand wie folgt den desensibilisierten explosiven flüssigen oder festen Stoffen zuzuordnen: → UN 3379 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 3, I → UN 3380 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER STOFF, N.A.G., 4.1, I Hinweise zur Klassifizierung von Pyrotechnik: Ist eine eindeutige Zuordnung der Pyrotechnik nicht möglich, so wird diese wie folgt zugeordnet: → UN 0333 FEUERWERKSKÖRPER, 1.1G Stand: 19. Juni 2025
Text(
Editorial,
)
Origins: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Explosivstoff ? Toxische Substanz ? Feuerwerk ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2025-06-19
Time ranges: 2025-06-19 - 2025-06-19
Accessed 1 times.