Description: Anlage 19 - Muster für die Bestimmung von Rangierbahnhöfen mit internen Notfallplänen gemäß Kapitel 1.11 RID 1. Allgemeines Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat dafür zu sorgen, dass für die Beförderung gefährlicher Güter in Rangierbahnhöfen interne Notfallpläne erstellt werden. Die Bestimmungen des Kapitels 1.11 RID gelten bei Anwendung der von der UIC veröffentlichten IRS 20201 (Transport gefährlicher Güter - Leitfaden für die Notfallplanung in Rangierbahnhöfen) als erfüllt. Die IRS 20201 enthält eine weit gefasste Definition für Rangierbahnhöfe. Diese enthält jedoch keine Angaben über Verkehrsmengen oder Infrastrukturdaten als Schwellenwerte, ab denen eine Notfallplanung erforderlich wird. Deshalb sind für die praktische Umsetzung in Deutschland nachvollziehbare Kriterien für die Festlegung der Rangierbahnhöfe mit internen Notfallplänen erforderlich. 2. Grundsätze Die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur der Eisenbahnen des Bundes sowie der nicht bundeseigenen Eisenbahnen ermitteln gemäß ihrer Verpflichtung auf der Grundlage der Kriterien unter Punkt 3. welche Rangierbahnhöfe den Regelungen des Kapitels 1.11 RID unterliegen und teilen dies der zuständigen Behörde mit. Es sind grundsätzlich alle Rangier- bzw. Zugbildungsanlagen zu betrachten, die für die betrieblichen Produktionssysteme der Eisenbahn-Verkehrsunternehmen auf der jeweiligen Infrastruktur notwendig sind. In diesem Rahmen werden die Verkehrs- und Infrastrukturdaten als wesentliche und nachvollziehbare Kriterien für einen Rangierbahnhof zu Grunde gelegt und unter Berücksichtigung der möglichen Spanne dieser Daten in der Praxis differenziert mit Punkten gewichtet. Mit dieser Vorgehensweise wird ein empirischer Ansatz gewählt und mit einer quantitativen Betrachtung der Verkehrs- und Infrastrukturdaten verbunden. Zur Ermittlung sind die Kriterien gemäß Punkt 3. anzuwenden und die ermittelten Daten in die Bewertungsmatrix gemäß Anhang 1 (PDF, intern) einzutragen. Werden von 20 möglichen Bewertungspunkten mindestens 10 Punkte erreicht, unterliegt der Rangierbahnhof den Anforderungen des Kapitels 1.11 RID. Die Ermittlung der Daten bezieht sich grundsätzlich auf das zurückliegende Jahr. Es können auch die Durchschnittswerte der letzten 3 Jahre angesetzt werden. Der Betreiber hat die Ergebnisse spätestens alle 3 Jahre zu überprüfen sowie in kürzeren Zeitabständen, wenn sich die Daten wesentlich verändern. Änderungen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen des Kapitels 1.11 RID erfüllt werden, kann der Betreiber im Einzelfall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde von der Einstufung abweichen. Dem Betreiber bleibt es freigestellt, über diesen Mindeststandard hinaus, weitere Anlagen zusätzlich den Anforderungen des Kapitels 1.11 RID zu unterwerfen. 3. Kriterien 3.1 Anzahl der Güterwagen Die Anzahl der in einem Rangierbahnhof behandelten Wagen stellt ein wesentliches Element für die Auslastung und den Betrieb eines Rangierbahnhofs dar. Es sind alle Güterwagen zu erfassen, die rangierdienstlich behandelt werden. Wagen ohne rangierdienstliche Behandlung ( z. B. Beförderung als Ganzzugverkehr) werden nicht erfasst. Anzahl der Güterwagen pro Jahr Punkte bis 100 000 1 100 001 - 200 000 2 200 001 - 300 000 3 300 001 - 400 000 4 400 001 - 600 000 5 600 001 - 800 000 6 800 001 - 1 000 000 7 über 1 000 000 8 3.2 Anzahl der Gefahrgutwagen Der Anteil der Güterwagen mit gefährlichen Gütern am gesamten Wagendurchsatz eines Rangierbahnhofs beeinflusst das Gefährdungspotenzial und wird deshalb quantitativ stärker gewichtet. Es sind alle Gefahrgutwagen mit rangierdienstlicher Behandlung zu erfassen. Wagen ohne rangierdienstliche Behandlung (z. B. Beförderung als Ganzzugverkehr) werden nicht erfasst. Anzahl der Gefahrgutwagen pro Jahr Punkte bis 20 000 1 20 001 - 30 000 2 30 001 - 40 000 3 40 001 - 50 000 4 50 001 - 75 000 5 75 001 - 100 000 6 100 001 - 150 000 7 über 150 000 8 3.3 Bergleistung Die Bergleistung des Ablaufberges eines Rangierbahnhofs beschreibt den theoretischen Durchschnittswert der abgelaufenen Wagen pro Stunde, bei einer angenommenen Arbeitsleistung von 20 Stunden/Tag. Es können auch vergleichbare Verfahren (z. B. Anzahl der Rangiervorgänge ohne Nutzung eines Ablaufberges) herangezogen werden. Bergleistung (Wagen/Stunde) Punkte bis 150 1 über 150 2 3.4 Ausdehnung Mit der Ausdehnung eines Rangierbahnhofes soll die Infrastruktur bzw. Komplexität einer Anlage hinsichtlich des Einsatzes von Hilfskräften angemessen berücksichtigt werden. Rangierbahnhöfe mit großer räumlicher Ausdehnung besitzen in der Regel eine leistungsstarke Zugbildungsanlage mit einem entsprechend hohen Gefahrgutaufkommen. Für die Ermittlung ist die Flächenausdehnung des Rangierbahnhofs in Hektar ( ha ) anzugeben. Starke flächenmäßige Unterschiede der Anlagen (z. B. in Seehäfen), können eine Abweichung vom Punktsystem erfordern. Ausdehnung (Fläche in ha) Punkte bis 70 ha 1 über 70 ha 2 Stand: 29. August 2023
Text { text_type: Editorial, }
Origins: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Leitfaden ? Verkehrsaufkommen ? Hafen ? Bewertungsverfahren ? Eisenbahn ? Schieneninfrastruktur ? Notfallplan ? Seeschifffahrt ? Gefährdungspotenzial ? Gefahrgut ? Gefahrguttransport ? Schwellenwert ? Verkehr ? Mittelwert ?
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Language: Deutsch
Modified: 2023-08-29
Time ranges: 2023-08-29 - 2023-08-29
Bewertungsmatrix gemäß Anhang 1 (PDF, intern)
https://www.elwis.de/DE/Untersuchung-Eichung/Befoerderung-gefaehrlicher-Gueter/GGVSEB/RSEB/Anlagenverzeichnis/Anlage-19/Anhang.html?nn=57b66948-9cb1-455f-b0c5-ebf83629b207 (Webseite)Accessed 1 times.