Description: Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Untersuchung BinSchAbgasV Verordnung über die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung - BinSchAbgasV) *) vom 20. August 2005 (BGBl. I Seite 2487) geändert durch Artikel 3 § 14 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung - BinSchUEV) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2868), Artikel 31 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08. November 2011 (BGBl. I Seite 2178), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung emissionsschutzrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt*) vom 16. Juni 2014 (BGBl. I Seite 748), Artikel 51 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 118 des Zweiten Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1594), Artikel 2 § 10 der Verordnung über die Schifffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), Artikel 9 der Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518), Artikel 34 des Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3146), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 05. Januar 2022 (BGBl. I Seite 2). Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung (BinSchAbgasV) § 1 Anwendungsbereich § 2 Technische Vorschriften § 3 Zuständige Behörde und Aufgaben § 4 Ordnungswidrigkeiten § 5 (aufgehoben) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/46/EU der Kommission vom 06. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 353 vom 21.12.2012, Seite 80). Stand: 18. Januar 2022 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Untersuchung BinSchAbgasV §1 § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das in Verkehr bringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Binnenschiffe: für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen bestimmte a. Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr oder einem Volumen von 100 m³ oder mehr, b. Schleppboote oder Schubboote, die dazu gebaut sind, Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr zu schleppen, zu schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen, c. Fahrgastschiffe, d. Fähren, e. schwimmende Geräte, f. Dienstfahrzeuge der Aufsichtsbehörden, 2. Binnenwasserstraßen: a. Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, b. Landesgewässer, soweit sie dem allgemeinen Verkehr dienen, 3. Seeschiff: ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen ist und vorwiegend dazu verwendet wird, 4. Richtlinie: Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nummer L 59 Seite 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/46/EU (ABl. L 353 vom 21.12.2012, Seite 80) geändert worden ist. (3) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 24 m, 2. Feuerlöschboote, Militärfahrzeuge, 3. im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft verzeichnete Fischereifahrzeuge sowie 4. Seeschiffe.
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Language: Deutsch
Modified: 2022-01-18
Time ranges: 2022-01-18 - 2022-01-18
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