Description: § 18 Rückgabe einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung Ist ein Fahrzeug endgültig stillgelegt oder abgewrackt worden, so hat der Eigner die Fahrtauglichkeitsbescheinigung an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurückzugeben, sofern diese die ausstellende Behörde war. Stand: 07. Oktober 2018
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Bund/GDWS/ELWIS
Tags: Verschrottung ? Wasserstraße ? Schifffahrt ?
License: other-open
Language: Deutsch
Modified: 2018-10-07
Time ranges: 2018-10-07 - 2018-10-07
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