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Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit des Einbaus von marinisierten Motoren ( VEMM )

Description: Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit des Einbaus von marinisierten Motoren (VEMM) Stand 30.11.2018 In Erwägung dessen, dass die Verordnung (EU) 2016/16281 am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, nach dieser Verordnung unter Berücksichtigung gewisser Übergangszeiträume ab dem 1. Januar 2019 nur noch Motoren von 19 bis 300 kW der Klasse IWA oder IWP der Stufe V und ab dem 1. Januar 2020 nur noch Motoren ab 300 kW der Klassen IWA oder IWP in Verkehr gebracht und in ein Bin- nenschiff eingebaut werden dürfen, solche Motoren nicht oder nur in ungenügender Zahl zur Verfügung stehen; in der deutschen Schiffbauindustrie dringender Bedarf an Motoren zum Einbau in Binnenschiffe besteht; unter Berücksichtigung dessen, dass gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628 typgenehmigte Motoren der Klasse NRE anstelle von Motoren der Klasse IWA oder IWP in eine Binnenschiff ein- gebaut werden dürfen, sofern deren Bezugsleistung weniger als 560 kW beträgt; nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/1628 in Verbindung mit Artikel 16 und Anhang XIII der delegierten Verordnung (EU) 2017/6542 Motoren mit einer Typgenehmigung nach a)der Verordnung (EG) Nr. 595/20093 und ihren Durchführungsmaßnahmen; b)der UNECE-Regelung Nummer 49 Änderungsserie 06 als gleichwertig zu einem oben genannten Motor der Klasse NRE gelten;  diese im Folgenden als LKW-Motoren bezeichneten Motoren anstelle eines Motors der Klasse IWA oder IWP verwendet werden dürfen, falls durch einen technischen Dienst bestätigt wurde, dass der Motor folgende Anforderungen erfüllt: 1 VERORDNUNG (EU) 2016/1628 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Septem- ber 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverun- reinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) 2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/654 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemei- ner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl, L. 102 vom 13.04.2017), zuletzt geän- dert durch DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/989 DER KOMMISSION vom 18. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr be- stimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L. 182 vom 18.07.2018) 3 VERORDNUNG (EG) Nr. 595/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutz- fahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L. 188 vom 18.07.2009) Seite 1 von 5 a)die Anforderungen nach Anhang IV Anlage 2 der delegierten Verordnung (EU) 2017/654, wenn der Motor gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628 ausschließ- lich für den Einsatz anstelle von Stufe-V-Motoren der Klassen IWP und IWA vorgesehen ist, oder b)die Anforderungen nach Anhang IV Anlage 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/654 für Motoren, die nicht unter Buchstabe a fallen; neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628 einschließlich deren Durchführungs- und delegierten Verordnungen sowohl Motoren der Klasse NRE, als auch LKW-Motoren die Bestim- mungen der Richtlinie (EU) 2016/1629, einschließlich derer delegierten Verordnungen, einhalten müssen; dies dazu führen kann, dass ein Motor entsprechend technisch an das Einsatzgebiet Binnenschiff angepasst (marinisiert) werden muss; mit Blick darauf, dass die Untersuchungskommission ihren Pflichten zur Prüfung der Motoren nach den Artikeln 9.05 bis 9.08 des ES-TRIN Version 2017 nachkommen kann; gilt mit sofortiger Wirkung für die Prüfung, ob ein marinisierter (an die Bedingungen der Binnenschiff- fahrt angepasster) Motor in ein Binnenschiff eingebaut werden kann, für die zuständigen deutschen Be- hörden bis zur Vorlage eines international abgestimmten Prüfverfahrens folgendes nationales Prüfverfah- ren. Berlin, den 30. November 2018 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Im Auftrag Barbara Schäfer Seite 2 von 5 Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit des Einbaus von marinisierten Motoren (VEMM) 1.Ein marinisierter Motor, ist ein Motor, der nicht der Motorenklasse IWA oder IWP der Verordnung (EU) 2018/1628 entspricht und auf Grund der für die Binnenschiffahrt außerhalb der genannten Ver- ordnung geltenden Regelwerke, insbesondere des Standards ES-TRIN des Europäischen Ausschus- ses zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI), technisch angepasst wird. 2.Der Hersteller eines marinisierten Motors erstellt eine Dokumentation, die alle Änderungen hinsicht- lich des Motors, seines Abgasnachbehandlungssystems und seiner Emissionsstrategie gegenüber dem Beschreibungsbogen der Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) 595/2009 oder UNECE- Regelung Nummer 49 Änderungsserie 06 beinhaltet. Diese Änderungsdokumentation muss auch die eventuell erforderlichen Änderungen für den Einbau des Motors gegenüber der genehmigten Ein- baudokumentation des Original-Motorherstellers umfassen. 3.Ein nach der Verordnung (EG) 595/2009 oder UNECE-Regelung Nummer 49 Änderungsserie 06 anerkannter technischer Dienst oder eine nach der genannten Verordnung für Typgenehmigungen zuständige Behörde bescheinigt, dass diese Änderungen: a) zu keiner Änderung b) zu einer zulässigen Änderung (Erweiterung, Revision, etc.) c) zu einer nicht Konformität gegenüber der Typgenehmigung für EURO VI führt. 4.Ein nach der Verordnung (EU) 2016/1628 anerkannter technischer Dienst bescheinigt an Hand der Unterlagen nach Nummer 2 zur Emissionsstrategie, dass der marinisierte Motor die Anforderungen der delegierten Verordnung 2017/654 Anhang IV Anlage 2 einhält. 5.Für Motoren der Klasse NRE nach der Verordnung (EU) 2016/1628 gelten die Bestimmungen nach Nummer 2, 3, und 9 abweichend für die Verordnung (EU) 2016/1628. 6.Bei den zuständigen Behörden und technischen Diensten nach Nummer 3 und 4 kann es sich um identische Institutionen handeln, sofern diese Aufgaben ihnen von Rechts wegen zugewiesen sind. 7.Sofern Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 zutreffen, darf der marinisierte Motor ohne weiteres in ein Binnenschiff eingebaut werden. 8.Sofern Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 zutreffen, kann der Hersteller des marinisierten Mo- tors den Hersteller des ursprünglichen Motors bitten, bei der zuständigen Typgenehmigungsbehörde die erforderliche Anpassung der Typgenehmigung zu erwirken. Erfolgt eine solche Anpassung ein- schließlich der ggf. erforderlichen Anpassung der Einbauanleitung des Original-Motorenherstellers und der nach Artikel 9.04 ES-TRIN Version 2017 geforderten Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Bauteile und trifft Nummer 4 zu, gilt Nummer 7 entsprechend. An- dernfalls gilt Nummer 9. 9.Ein Motor, auf den die Bestimmungen nach Nummer 3 Buchstabe c zutreffen, darf nur eingebaut werden, wenn er eine neue Typgenehmigung gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/1628 Stufe V für die Klassen NRE, IWA oder IWP erhalten hat. Alternativ ist eine neue Typgenehmigung nach Verordnung (EG) 595/2009 oder UNECE-Regelung Nummer 49 Änderungsserie 06 zulässig, sofern ein Nachweis nach Nummer 4 erfolgt. Seite 3 von 5

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Origin: /Bund/GDWS/ELWIS

Tags: Berlin ? Europäische Kommission ? Europäisches Parlament ? Europäischer Rat ? Achtundzwanzigste BImSchV ? EURO 6 ? Abgasnachbehandlung ? Partikelemission ? Schiffbau ? Digitale Infrastruktur ? Binnenschiff ? Binnenschifffahrt ? Motor ? Prüfverfahren ? Fahrzeug ? Verkehrsemission ? Schadstoff ? Verkehr ?

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Language: Deutsch

Modified: 2018-11-30

Time ranges: 2018-11-30 - 2018-11-30

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