Description: Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit des Einbaus von marinisierten Motoren (VEMM) Stand 30.11.2018 In Erwägung dessen, dass die Verordnung (EU) 2016/16281 am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, nach dieser Verordnung unter Berücksichtigung gewisser Übergangszeiträume ab dem 1. Januar 2019 nur noch Motoren von 19 bis 300 kW der Klasse IWA oder IWP der Stufe V und ab dem 1. Januar 2020 nur noch Motoren ab 300 kW der Klassen IWA oder IWP in Verkehr gebracht und in ein Bin- nenschiff eingebaut werden dürfen, solche Motoren nicht oder nur in ungenügender Zahl zur Verfügung stehen; in der deutschen Schiffbauindustrie dringender Bedarf an Motoren zum Einbau in Binnenschiffe besteht; unter Berücksichtigung dessen, dass gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628 typgenehmigte Motoren der Klasse NRE anstelle von Motoren der Klasse IWA oder IWP in eine Binnenschiff ein- gebaut werden dürfen, sofern deren Bezugsleistung weniger als 560 kW beträgt; nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/1628 in Verbindung mit Artikel 16 und Anhang XIII der delegierten Verordnung (EU) 2017/6542 Motoren mit einer Typgenehmigung nach a)der Verordnung (EG) Nr. 595/20093 und ihren Durchführungsmaßnahmen; b)der UNECE-Regelung Nummer 49 Änderungsserie 06 als gleichwertig zu einem oben genannten Motor der Klasse NRE gelten; diese im Folgenden als LKW-Motoren bezeichneten Motoren anstelle eines Motors der Klasse IWA oder IWP verwendet werden dürfen, falls durch einen technischen Dienst bestätigt wurde, dass der Motor folgende Anforderungen erfüllt: 1 VERORDNUNG (EU) 2016/1628 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Septem- ber 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverun- reinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) 2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/654 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemei- ner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl, L. 102 vom 13.04.2017), zuletzt geän- dert durch DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/989 DER KOMMISSION vom 18. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr be- stimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L. 182 vom 18.07.2018) 3 VERORDNUNG (EG) Nr. 595/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutz- fahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L. 188 vom 18.07.2009) Seite 1 von 5 a)die Anforderungen nach Anhang IV Anlage 2 der delegierten Verordnung (EU) 2017/654, wenn der Motor gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628 ausschließ- lich für den Einsatz anstelle von Stufe-V-Motoren der Klassen IWP und IWA vorgesehen ist, oder b)die Anforderungen nach Anhang IV Anlage 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/654 für Motoren, die nicht unter Buchstabe a fallen; neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628 einschließlich deren Durchführungs- und delegierten Verordnungen sowohl Motoren der Klasse NRE, als auch LKW-Motoren die Bestim- mungen der Richtlinie (EU) 2016/1629, einschließlich derer delegierten Verordnungen, einhalten müssen; dies dazu führen kann, dass ein Motor entsprechend technisch an das Einsatzgebiet Binnenschiff angepasst (marinisiert) werden muss; mit Blick darauf, dass die Untersuchungskommission ihren Pflichten zur Prüfung der Motoren nach den Artikeln 9.05 bis 9.08 des ES-TRIN Version 2017 nachkommen kann; gilt mit sofortiger Wirkung für die Prüfung, ob ein marinisierter (an die Bedingungen der Binnenschiff- fahrt angepasster) Motor in ein Binnenschiff eingebaut werden kann, für die zuständigen deutschen Be- hörden bis zur Vorlage eines international abgestimmten Prüfverfahrens folgendes nationales Prüfverfah- ren. Berlin, den 30. November 2018 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Im Auftrag Barbara Schäfer Seite 2 von 5 Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit des Einbaus von marinisierten Motoren (VEMM) 1.Ein marinisierter Motor, ist ein Motor, der nicht der Motorenklasse IWA oder IWP der Verordnung (EU) 2018/1628 entspricht und auf Grund der für die Binnenschiffahrt außerhalb der genannten Ver- ordnung geltenden Regelwerke, insbesondere des Standards ES-TRIN des Europäischen Ausschus- ses zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI), technisch angepasst wird. 2.Der Hersteller eines marinisierten Motors erstellt eine Dokumentation, die alle Änderungen hinsicht- lich des Motors, seines Abgasnachbehandlungssystems und seiner Emissionsstrategie gegenüber dem Beschreibungsbogen der Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) 595/2009 oder UNECE- Regelung Nummer 49 Änderungsserie 06 beinhaltet. Diese Änderungsdokumentation muss auch die eventuell erforderlichen Änderungen für den Einbau des Motors gegenüber der genehmigten Ein- baudokumentation des Original-Motorherstellers umfassen. 3.Ein nach der Verordnung (EG) 595/2009 oder UNECE-Regelung Nummer 49 Änderungsserie 06 anerkannter technischer Dienst oder eine nach der genannten Verordnung für Typgenehmigungen zuständige Behörde bescheinigt, dass diese Änderungen: a) zu keiner Änderung b) zu einer zulässigen Änderung (Erweiterung, Revision, etc.) c) zu einer nicht Konformität gegenüber der Typgenehmigung für EURO VI führt. 4.Ein nach der Verordnung (EU) 2016/1628 anerkannter technischer Dienst bescheinigt an Hand der Unterlagen nach Nummer 2 zur Emissionsstrategie, dass der marinisierte Motor die Anforderungen der delegierten Verordnung 2017/654 Anhang IV Anlage 2 einhält. 5.Für Motoren der Klasse NRE nach der Verordnung (EU) 2016/1628 gelten die Bestimmungen nach Nummer 2, 3, und 9 abweichend für die Verordnung (EU) 2016/1628. 6.Bei den zuständigen Behörden und technischen Diensten nach Nummer 3 und 4 kann es sich um identische Institutionen handeln, sofern diese Aufgaben ihnen von Rechts wegen zugewiesen sind. 7.Sofern Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 zutreffen, darf der marinisierte Motor ohne weiteres in ein Binnenschiff eingebaut werden. 8.Sofern Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 zutreffen, kann der Hersteller des marinisierten Mo- tors den Hersteller des ursprünglichen Motors bitten, bei der zuständigen Typgenehmigungsbehörde die erforderliche Anpassung der Typgenehmigung zu erwirken. Erfolgt eine solche Anpassung ein- schließlich der ggf. erforderlichen Anpassung der Einbauanleitung des Original-Motorenherstellers und der nach Artikel 9.04 ES-TRIN Version 2017 geforderten Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Bauteile und trifft Nummer 4 zu, gilt Nummer 7 entsprechend. An- dernfalls gilt Nummer 9. 9.Ein Motor, auf den die Bestimmungen nach Nummer 3 Buchstabe c zutreffen, darf nur eingebaut werden, wenn er eine neue Typgenehmigung gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/1628 Stufe V für die Klassen NRE, IWA oder IWP erhalten hat. Alternativ ist eine neue Typgenehmigung nach Verordnung (EG) 595/2009 oder UNECE-Regelung Nummer 49 Änderungsserie 06 zulässig, sofern ein Nachweis nach Nummer 4 erfolgt. Seite 3 von 5
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Language: Deutsch
Modified: 2018-11-30
Time ranges: 2018-11-30 - 2018-11-30
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