Description: Aktenzeichen: BASE21102/ 01-A#0378 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Schemmerhofen, Gemarkung Aßmannshardt Das Landratsamt Biberach hat mit Schreiben vom 16.12.2021 (Aktenzeichen: 34-692.22-XX) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine Geothermiebohrung in Schemmerhofen, Gemarkung Aßmannshardt (Flurstück 106/7) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von 136 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst im Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (GD LGRB) kommt in seiner dem Schreiben des Landratsamtes Biberach beigefügten Stellungnahme vom 01.12.2021 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung kommt das BASE zu dem Ergebnis, dass sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 032_01IG_T_f_jmOPT befindet. Weiterhin ist der Stellungnahme des GD LGRB zu entnehmen, dass das Vorhaben zugelassen werden könne, da am Vorhabenstandort die für eine Endlagerung grundsätzlich in Betracht kommende Tonsteinformation direkt von Kluftgrundwasserleitern der Eisensandstein- Formation überlagert werde. Die geplante Bohrung reiche nicht in diese Formation hinein und ende in überwiegend grundwassergeringleitenden Schichten der tertiären Molasse. Aufgrund der unmittelbaren Überlagerung des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches durch wasserleitende Schichten seien die darüber liegenden Gesteinseinheiten bzw. die wasserleitenden Schichten selbst nicht als schützende, überlagernde Gesteinseinheiten zu betrachten. Zusätzlich sei Steinsalz in erforderlicher Mächtigkeit am Vorhabenstandort nicht vorhanden. Auf Grundlage der Ausführungen des GD LGRB und des Landratsamtes Biberach sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 29.12.2021 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
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Origin: /Bund/BASE/Endlagersuche
Tags: Berlin ? Steinsalz ? Standortauswahlgesetz ? Nukleare Entsorgung ? Endlagerung ? Kluftgrundwasserleiter ? Bergbau ? Geologie ? Rohstoff ? Tiefbohrung ?
License: other-closed
Language: Deutsch
Time ranges: 2021-12-29 - 2021-12-29
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