Description: Aktenzeichen: BASE21102/ 01-A#0427 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Schwäbsich Gmünd, Gemarkung Herlikofen Das Landratsamt Ostalbkreis hat mit Schreiben vom 30.12.2021 (Aktenzeichen: IV/43-692.41 Hi_EWS) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für 14 Geothermiebohrungen in Schwäbsich Gmünd, Gemarkung Herlikofen (Flurstück 1119/1, 1126/1 und 1130/2) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrteufen von 160 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst im Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (GD LGRB) kommt in seiner dem Schreiben des Landratsamtes Ostalbkreis beigefügten Stellungnahme vom 15.12.2021 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung kommt das BASE zu dem Ergebnis, dass sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 195_00IG_K_g_MO befindet. Weiterhin ist der Stellungnahme des GD LGRB zu entnehmen, dass das Vorhaben zugelassen werden könne, da am Vorhabenstandort die Kristallingesteinsformation direkt von Kluftgrundwasserleitern des Perm oder Buntsandstein überlagert werden würden. Die geplanten Bohrungen erreichen die Kristallingesteinsformation nicht, sondern enden voraussichtlich im Grundwassergeringleiter der Steigerwald-Formation. Aufgrund der unmittelbaren Überlagerung des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches durch wasserleitende Schichten sind die darüber liegenden Gesteinseinheiten bzw. die wasserleitenden Schichten selbst nicht als schützende, überlagernde Gesteinseinheiten zu betrachten. Salzformationen seien am Vorhabenstandort nicht vorhanden. Auf Grundlage der Ausführungen des GD LGRB und des Landratsamtes Ostalbkreis sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 04.01.2022 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
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Origin: /Bund/BASE/Endlagersuche
Tags: Berlin ? Standortauswahlgesetz ? Nukleare Entsorgung ? Endlagerung ? Kluftgrundwasserleiter ? Grundwassergeringleiter ? Bergbau ? Geologie ? Rohstoff ? Tiefbohrung ?
License: other-closed
Language: Deutsch
Time ranges: 2022-01-04 - 2022-01-04
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