Description: Aktenzeichen: BASE21102/09 -A#2476 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Varel, Gemarkung Varel-Land Der Landkreis Friesland hat mit Schreiben vom 26.03.2025 (Aktenzeichen: 67/2_2025) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für zwei Geothermiebohrungen in Varel, Gemarkung Varel-Land (Flur 54, Flurstück 131/3) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrteufen von jeweils 200 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Landkreis Friesland kommt in seiner Stellungnahme vom 26.03.2025 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Gemäß der dem Schreiben des Landkreises Friedland beiliegenden Bohranzeige vom 18.03.2025 befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 053_00IG_T_f_tpg. Das BASE kommt zu dem Prüfergebnis, dass von den Bohrungen keine erhebliche Schädigung der Deckschichten über den darunterliegenden, möglicherweise für die Endlagerung geeigneten Schichten zu erwarten ist. Auf Grundlage der Ausführungen des Landkreises Friesland, sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 02.04.2025 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
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Origins: /Bund/BASE/Endlagersuche
Tags: Berlin ? Standortauswahlgesetz ? Nukleare Entsorgung ? Endlagerung ? Tiefbohrung ?
License: other-closed
Language: Deutsch
Time ranges: 2025-04-02 - 2025-04-02
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