Description: Aktenzeichen: BASE21102/09 -A#2478 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Oldenburg, Gemarkung Oldenburg Die Stadt Oldenburg hat mit Schreiben vom 20.03.2025 beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine Geothermiebohrung in Oldenburg, Gemarkung Oldenburg (Flur 5, Flurstück 2291/120) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von maximal 225 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Die Stadt Oldenburg kommt in seinem Schreiben zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Gemäß der der Stadt Oldenburg beiliegenden Bohranzeige vom 19.03.2025 befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 053_00IG_T_f_tpg. Die eigene Prüfung durch das BASE ergab, dass durch eine vorhandene benachbarte Bohrung bereits ein vergleichbarer Eingriff in den Untergrund stattgefunden hat. Auf Grundlage der Ausführungen der Stadt Oldenburg sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 01.04.2025 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
Text { text_type: OfficialFile, }
Origins: /Bund/BASE/Endlagersuche
Tags: Oldenburg ? Berlin ? Standortauswahlgesetz ? Nukleare Entsorgung ? Endlagerung ? Stadt ? Untergrund ? Tiefbohrung ?
License: other-closed
Language: Deutsch
Time ranges: 2025-04-01 - 2025-04-01
Accessed 1 times.